Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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2. wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmäßig, insbesondere 
nicht rechtzeitig geladen war; 
3. wenn der nicht erschienenen Partei ein thatsächliches mündliches 
Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mit= 
getheilt war. 
Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene Partei zu dem 
neuen Termine zu laden. 
§. 301. 
Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag auf Erlassung des Ver= 
säumnißurtheils zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. Wird 
der Beschluß aufgehoben, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Ter= 
mine nicht zu laden. 
§. 302. 
Das Gericht kann von Amtswegen die Verhandlung über den Antrag 
auf Erlassung des Versäumnißurtheils vertagen, wenn es dafür hält, daß die 
von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen, 
oder daß die Partei durch Naturereignisse oder durch andere unabwendbare 
Zufälle am Erscheinen verhindert worden sei. Die nicht erschienene Partei ist 
zu dem neuen Termine zu laden. 
§. 303. 
Der Partei, gegen welche ein Versäumnißurtheil erlassen ist, steht gegen 
dasselbe der Einspruch zu. · 
§. 304. 
Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Nothfrist und beginnt 
mit der Zustellung des Versäunmißurtheils. 
Muß die Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung 
erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnißurtheile oder 
nachträglich durch besonderen Beschluß, welcher ohne vorgängige mündliche Ver= 
handlung erlassen werden kann, zu bestimmen. 
§. 305. 
Die Einlegung des Einspruchs erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes. 
Derselbe muß enthalten: 
1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches der Einspruch gerichtet 
wird; 
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil Einspruch eingelegt werde; 
3. die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung über die 
Hauptsache. 
Der Schriftsatz soll zugleich dasjenige enthalten, was zur Vorbereitung 
der Verhandlung über die Hauptsache erforderlich ist.
	        
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