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§. 499.
Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts sind
alle einen zuerkannten oder aberkannten Anspruch betreffenden Streitpunkte, über
welche in Gemäßheit der Anträge eine Verhandlung und Entscheidung erforderlich
ist, selbst wenn über diese Streitpunkte in erster Instanz nicht verhandelt oder
nicht entschieden ist. Das Berufungsgericht hat ein von ihm erlassenes bedingtes
Urtheil zu erledigen. Dasselbe kann ein in erster Instanz erlassenes bedingtes
Urtheil erledigen, wenn die Berufung zurückgewiesen ist.
§. 500.
Das Berufungsgericht hat die Sache, insofern eine weitere Verhandlung
derselben erforderlich ist, an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen:
1. wenn durch das angefochtene Urtheil ein Einspruch als unzulässig ver-
worfen ist;
2. wenn durch das angefochtene Urtheil nur über prozeßhindernde Einreden
entschieden ist;
3. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs
durch das angefochtene Urtheil über den Grund des Anspruchs vorab
entschieden ist
4. wenn das angefochtene Urtheil im Urkunden- oder Wechselprozesse unter
Vorbehalt der Rechte erlssen ist;
5.. wenn das angefochtene Urtheil ein Versäumnißurtheil ist.
Im Falle der Nr. 2 hat das Berufungsgericht die sämmtlichen prozeß=
hindernden Einreden zu erledigen.
§. 501.
Leidet das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel, so
kann das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urtheils und des Verfahrens,
soweit das letztere durch den Mangel betroffen wird, die Sache an das Gericht
erster Instanz zurückverweisen. § 502
Werden nach Vorschrift des §. 252 Vertheidigungsmittel zurückgewiesen, so
ist die Geltendmachung derselben dem Beklagten vorzubehalten.
Enthält das Urtheil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urtheils
nach Vorschrift des §. 292 beantragt werden.
Das Urtheil, welches unter Vorbehalt der Geltendmachung von Ver=
theidigungsmitteln ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvoll=
streckung als Endurtheil anzusehen.
§. 503.
In Betreff der Vertheidigungsmittel, deren Geltendmachung dem Beklagten
vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz anhängig.
Insoweit sich in dem weiteren Verfahren ergiebt, daß der klagend geltend
gemachte Anspruch unbegründet war, ist das frühere Urtheil aufzuheben, der Kläger