Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

— 175 — 
§. 514. 
Die Revisionsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Nothfrist und beginnt 
mit der Zustellung des Urtheils. 
Die Revision kann gleichzeiig mit der Zustellung des Urtheils eingelegt 
werden. Die Einlegung vor Zustellung des Urtheils ist wirkungslos. 
§. 515. 
Die Einlegung der Revision erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes. 
Derselbe muß enthalten: 
1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Revision gerichtet wird; 
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil die Revision eingelegt werde; 
3. die Ladung des Reoissonsbeklagten vor das Revisionsgericht zur münd= 
lichen Verhandlung über die Revision. 
§. 516. 
Die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden Schriftsätze finden 
auch auf die Revisionsschrift Anwendung. 
Als vorbereitender Schriftsatz soll die Revisionsschrift insbesondere die 
Erklärung, inwieweit das Urtheil angefochten und dessen Aufhebung beantragt 
werde (Revisionsanträge), und zur Begründung der Revisionsanträge enthalten: 
1. insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß eine Rechtsnorm nicht 
oder nicht richtig angewendet sei, die Bezeichnung der Rechtsnorm; 
2. insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß das Gesetz in Beug 
auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Thatsachen, welche 
den Mangel ergeben; 
3. insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß unter Verletzung des 
Gesetzes Thatsachen festgestellt, übergangen oder als vorgebracht an= 
genommen seien, die Bezeichnung dieser Thatsachen. 
In der Revisionsschrift soll ferner der Werth des nicht in einer bestimm= 
ten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes angegeben werden, wenn die 
Zulässigkeit der Revision von diesem Werthe abhängt. 
 
§. 517. 
In Betreff der Frist, welche zwischen der Zustellung der Revisionsschrift 
und dem Termine zur mündlichen Verhandlung liegen muß, finden die Vor= 
schriften des §. 234 entsprechende Anwendung. 
§. 518. 
Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Auf diese An= 
schließung finden die Vorschriften über die Anschließung des Berufungsbeklagten 
an die Berufung entsprechende Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.