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§. 514.
Die Revisionsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Nothfrist und beginnt
mit der Zustellung des Urtheils.
Die Revision kann gleichzeiig mit der Zustellung des Urtheils eingelegt
werden. Die Einlegung vor Zustellung des Urtheils ist wirkungslos.
§. 515.
Die Einlegung der Revision erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes.
Derselbe muß enthalten:
1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Revision gerichtet wird;
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil die Revision eingelegt werde;
3. die Ladung des Reoissonsbeklagten vor das Revisionsgericht zur münd=
lichen Verhandlung über die Revision.
§. 516.
Die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden Schriftsätze finden
auch auf die Revisionsschrift Anwendung.
Als vorbereitender Schriftsatz soll die Revisionsschrift insbesondere die
Erklärung, inwieweit das Urtheil angefochten und dessen Aufhebung beantragt
werde (Revisionsanträge), und zur Begründung der Revisionsanträge enthalten:
1. insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß eine Rechtsnorm nicht
oder nicht richtig angewendet sei, die Bezeichnung der Rechtsnorm;
2. insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß das Gesetz in Beug
auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Thatsachen, welche
den Mangel ergeben;
3. insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß unter Verletzung des
Gesetzes Thatsachen festgestellt, übergangen oder als vorgebracht an=
genommen seien, die Bezeichnung dieser Thatsachen.
In der Revisionsschrift soll ferner der Werth des nicht in einer bestimm=
ten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes angegeben werden, wenn die
Zulässigkeit der Revision von diesem Werthe abhängt.
§. 517.
In Betreff der Frist, welche zwischen der Zustellung der Revisionsschrift
und dem Termine zur mündlichen Verhandlung liegen muß, finden die Vor=
schriften des §. 234 entsprechende Anwendung.
§. 518.
Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Auf diese An=
schließung finden die Vorschriften über die Anschließung des Berufungsbeklagten
an die Berufung entsprechende Anwendung.