Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Hat  die  Person  an  diesem  Orte  eine  Wohnung  oder  ein  Geschäftslokal,
so  ist  die  außerhalb  der  Wohnung  oder  des  Geschäftslokals  an  sie  erfolgte
Zustellung  nur  gültig,  wenn  die  Annahme  nicht  verweigert  ist.

§.  166.

Wird  die  Person,  welcher  zugestellt  werden  soll,  in  ihrer  Wohnung  nicht
angetroffen,  so  kann  die  Zustellung  in  der  Wohnung  an  einen  zu  der  Familie
gehörenden  erwachsenen  Hausgenossen  oder  an  eine  in  der  Familie  dienende
erwachsene  Person  erfolgen.

Wird  eine  solche  Porfon  nicht  angetroffen,  so  kann  die  Zustellung  an  den
in  demselben  Hause  wohnenden  Hauswirth  oder  Vermiether  erfolgen,  wenn  diese
zur  Annahme  des  Schriftstücks  bereit  sind.

§.  167.

Ist  die  Zustellung  nach  diesen  Bestimmungen  nicht  ausführbar,  so  kann
sie  dadurch  erfolgen,  daß  das  zu  übergebende  Schriftstück  auf  der  Gerichtsschreiberei
  des  Amtsgerichts,  in  dessen  Bezirke  der  Ort  der  Zustellung  gelegen
ist,  oder  an  diesem  Orte  bei  der  Postanstalt  oder  dem  Gemeindevorsteher  oder
dem  Polizeivorsteher  niedergelegt  und  die  Niederlegung  sowohl  durch  eine  an
der  Thür  der  Wohnung  zu  befestigende  schriftliche  Anzeige,  als  auch,  soweit
thunlich,  durch  mündliche  Mittheilung  an  zwei  in  der  Nachbarschaft  wohnende
Personen  bekannt  gemacht  wird.

§.  168.

Für  Gewerbetreibende,  welche  ein  besonderes  Geschäftslokal  haben,  kann,
wenn  sie  in  dem  Geschäftslokale  nicht  angetroffen  werden,  die  Zustellung  an
einen  darin  anwesenden  Gewerbegehülfen  erfolgen.

Wird  ein  Rechtsanwalt,  welchem  zugestellt  werden  soll,  in  seinem  Geschäftslokale
  nicht  angetroffen,  so  kann  die  Zustellung  an  einen  darin  anwesenden
Gehülfen  oder  Schreiber  erfolgen.

§.  169.

Wird  der  gesetzliche  Vertreter  oder  der  Vorsteher  einer  Behörde,  einer
Gemeinde,  einer  Korporation  oder  eines  Personenvereins,  welchem  zugestellt
werden  soll,  in  dem  Geschäftslokale  während  der  gewöhnlichen  Geschäftsstunden
nicht  angetroffen,  oder  ist  er  an  der  Annahme  verhindert,  so  kann  die  Zustellung
an  einen  anderen  in  dem  Geschäftslokale  anwesenden  Beamten  oder  Bediensteten
bewirkt  werden.

Wird  der  gesetzliche  Vertreter  oder  der  Vorsteher  in  seiner  Wohnung
nicht  angetroffen,  so  finden  die  Bestimmungen  der  §§  166,  167  nur  Anwendung,
  wenn  ein  besonderes  Geschäftslokal  nicht  vorhanden  ist.

§.  170.

Wird  die  Annahme  der  Zustellung  ohne  gesetzlichen  Grund  verweigert,  so
ist  das  zu  übergebende  Schriftstück  am  Orte  der  Zustellung  zurückzulassen.