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§. 584.
In Betreff einstweiliger Verfügungen, insbesondere in den Fällen, wenn
ein Ehegatte die Gestattung der vorläußfigen Trennung und die Entrichtung von
Alimenten beantragt, kommen die Bestimmungen der §§. 815—822 zur An=
wendung.
§. 585.
Für die Nichtigkeitsklage gelten die in den nachfolgenden Paragraphen ent=
haltenen besonderen Vorschriften.
§. 586.
Die Klage kann auch von der Staatsanwaltschaft erhoben werden. In=
wiefern zur Erhebung der Klage ein Ehegatte oder ein Dritter befugt ist, be=
stimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Die von dem Staatsanwalt oder einem Dritten erhobene Klage ist gegen
beide Ehegatten, die von einem Ehegatten erhobene Klage ist gegen den anderen
Ehegatten zu richten.
§. 587.
Mit der Nichtigkeitsklage kann eine andere Klage nicht verbunden
werden.
Eine Widerklage ist nur statthaft, wenn sie eine Nichtigkeitsklage ist.
§. 588.
So lange die Ehegatten leben, kann die Nichtigkeit einer Ehe aus einem
Grunde, welcher auch von Amtswegen geltend gemacht werden kann, nur auf
Grund einer Nichtigkeitsklage ausgesprochen werden.
§. 589.
Der Staatsanwalt kann, auch wenn er die Klage nicht erhoben hat, den
Rechtsstreit betreiben, insbesondere selbständig Anträge stellen und Rechtsmittel
einlegen.
§. 590.
Wird ein Rechtsmittel von dem Staatsanwalt oder einer Privatpartei
eingelegt, so sind im ersteren Falle die Privatparteien, im letzteren Falle die
übrigen Privatparteien und der Staatsanwalt, sofern derselbe Partei ist, für
das Rechtsmittelverfahren als die Gegner anzusehen.
§. 591.
In den Fällen, in welchen der als Partei auftretende Staatsanwalt unter=
liegt, ist die Staatskasse zur Erstattung der dem obsiegenden Gegner erwachsenen
Kosten in Gemäßheit der Bestimmungen des fünften Titels des zweiten Abschnitts
des ersten Buchs zu verurtheilen.
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