Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

— 1389 — 
§. 584. 
In Betreff einstweiliger Verfügungen, insbesondere in den Fällen, wenn 
ein Ehegatte die Gestattung der vorläußfigen Trennung und die Entrichtung von 
Alimenten beantragt, kommen die Bestimmungen der §§. 815—822 zur An= 
wendung. 
§. 585. 
Für die Nichtigkeitsklage gelten die in den nachfolgenden Paragraphen ent= 
haltenen besonderen Vorschriften. 
§. 586. 
Die Klage kann auch von der Staatsanwaltschaft erhoben werden. In= 
wiefern zur Erhebung der Klage ein Ehegatte oder ein Dritter befugt ist, be= 
stimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. 
Die von dem Staatsanwalt oder einem Dritten erhobene Klage ist gegen 
beide Ehegatten, die von einem Ehegatten erhobene Klage ist gegen den anderen 
Ehegatten zu richten. 
§. 587. 
Mit der Nichtigkeitsklage kann eine andere Klage nicht verbunden 
werden. 
Eine Widerklage ist nur statthaft, wenn sie eine Nichtigkeitsklage ist. 
§. 588. 
So lange die Ehegatten leben, kann die Nichtigkeit einer Ehe aus einem 
 
Grunde, welcher auch von Amtswegen geltend gemacht werden kann, nur auf 
Grund einer Nichtigkeitsklage ausgesprochen werden. 
§. 589. 
Der Staatsanwalt kann, auch wenn er die Klage nicht erhoben hat, den 
Rechtsstreit betreiben, insbesondere selbständig Anträge stellen und Rechtsmittel 
einlegen. 
§. 590. 
Wird ein Rechtsmittel von dem Staatsanwalt oder einer Privatpartei 
eingelegt, so sind im ersteren Falle die Privatparteien, im letzteren Falle die 
übrigen Privatparteien und der Staatsanwalt, sofern derselbe Partei ist, für 
das Rechtsmittelverfahren als die Gegner anzusehen. 
§. 591. 
In den Fällen, in welchen der als Partei auftretende Staatsanwalt unter= 
liegt, ist die Staatskasse zur Erstattung der dem obsiegenden Gegner erwachsenen 
Kosten in Gemäßheit der Bestimmungen des fünften Titels des zweiten Abschnitts 
des ersten Buchs zu verurtheilen. 
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