Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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erforderlichen Ermittelungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Be= 
weismittel aufzunehmen. 
Das Gericht kann vor Einleitung des Verfahrens die Beibringung eines 
ärztlichen Zeugnisses anordnen. 
Der Staatsanwalt kann in allen Fällen das Verfahren durch Stellung 
von Anträgen betreiben. 
Für die Vernehmung und Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen 
kommen die Bestimmungen im siebenten und achten Titel des ersten Abschnitts 
des zweiten Buchs zur Anwendung. Die Anordnung der Haft im Falle des 
§. 355 kann von Amtswegen erfolgen. 
§. 598. 
Der zu Entmündigende ist persönlich unter Zuziehung eines oder mehrerer 
Sachverständigen zu vernehmen. 
Die Vernehmung kann auch durch einen ersuchten Richter erfolgen. 
Die Vernehmung kann unterbleiben, wenn sie nach Ansicht des Gerichts 
schwer ausführbar oder für die Entscheidung unerheblich oder für den Gesundheits= 
zustand des zu Entmündigenden nachtheilig ist. 
§. 599. 
Die Entmündigung darf nicht ausgesprochen werden, bevor das Gericht 
einen oder mehrere Sachverständige über den Geisteszustand des zu Entmün= 
digenden gehört hat. 
§. 600. 
Sobald das Gericht die Anordnung einer Fürsorge für die Person oder 
das Vermögen des zu Entmündigenden für erforderlich hau ist der Vormund= 
schaftsbehörde zum Zwecke dieser Anordnung Mittheilung zu machen. 
§. 601. 
Die Kosten des Verfahrens sind, wenn die Entmündigung erfolgt, von 
dem Entmündigten, anderenfalls von der Staatskasse zu tragen. 
Insoweit einen der im §. 595 Abs. 1 bezeichneten Antragsteller bei 
Stellung des Antrags nach dem Ermessen des Gerichts ein Verschulden trifft, 
können demselben die Kosten ganz oder theilweise zur Last gelegt werden. 
§. 602. 
Der über die Entmündigung zu erlassende Beschluß ist dem Antragsteller 
und dem Staatsanwalte von Amtswegen zuzustellen. 
§. 603. 
Der die Entmündigung aussprechende Beschluß ist von Amtswegen der 
Vormundschaftsbehörde und, wenn eine gesetzliche Vormundschaft stattfindet, auch 
dem gesetzlichen Vormunde mitzutheilen. 
Mit der Mittheilung des Beschlusses an die Vormundschaftsbehörde tritt 
die Entmündigung in Wirksamkeit.
	        
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