Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

— 192 — 
§. 604. 
Gegen den Beschluß, durch welchen die Entmündigung abgelehnt wird, 
steht dem Antragssteller und dem Staatsanwalte die sofortige Beschwerde zu. 
In dem Verfahren vor dem Beschwerdegerichte finden die Vorschriten 
des §. 597 entsprechende Anwendung. 
§. 605. 
Der die Entmündigung aussprechende Beschluß kann im Wege der Klage 
binnen der Frist eines Monats angefochten werden. 
Das Recht zur Erhebung der Klage steht dem Entmündigten selbst, dem 
Vormunde desselben und den um §. 595 bezeichneten Personen zu. 
Die Frist beginnt für den Entmündigten mit dem Tage, an welchem er 
von der Entmündigung Kenntniß erhalten hat, für die übrigen Personen mit 
der Bestellung des Vormundes und im Falle einer gesetzlichen Vormundschaft 
mit der Mittheilung des Beschlusses an den gesetzlichen Vormund. 
§. 606. 
Für die Klage ist das Landgericht, in dessen Bezirke das Amtsgericht seinen 
Sitz hat, ausschließlich zuständig. 
§. 607. 
Die Klage ist gegen den Staatsanwalt zu richten. 
Erhebt der Staatsanwalt die Klage, so ist dieselbe gegen den Vormund 
des Entmündigten als Vertreter desselben zu richten. 
Hat eine der im §. 595 Abs. 1 bezeichneten Personen die Entmündigung 
beantragt, so ist dieselbe unter Mittheilung der Klage zum Termine zur münd= 
lichen Verhandlung zu laden. Dieselbe gilt im Falle des Beitritts im Sinne 
des §. 59 als Streitgenosse der Hauptpartei. 
Mit der die Entmündigung anfechtenden Klage kann eine andere Klage 
nicht verbunden werden. 
Eine Widerklage ist unzulässig. 
§. 609. 
Will der Entmündigte die Klage erheben, so ist ihm auf seinen Antrag 
von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts ein Rechtsanwalt als Vertreter bei= 
zuordnen. 
§. 610. 
Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien die Ergebnisse der 
bei dem Amtsgerichte stattgehabten Sachuntersuchung, soweit es zur Prüfung 
der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses erforderlich ist, vollständig vor- 
zutragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.