— 193 —
Im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Vortrags hat der
Vorsitzende dessen Berichtigung oder Vervollständigung, nötigenfalls unter
Wiedereröffnung der Verhandlung, zu veranlassen.
§. 611.
Die Vorschriften der §§. 577, 578 finden entsprechende Anwendung.
Der Parteieid ist ausgeschlossen.
§. 612.
Die Bestimmungen der §§. 598, 599 finden in dem Verfahren über die
Anfechtungsklage entsprechende Anwendung.
Von der Vernehmung Sachverständiger darf das Gericht Abstand nehmen,
wenn es das vor dem Amtsgericht abgegebene Gutachten für genügend erachtet.
§. 613.
Wird die Anfechtungsklage für begründet erachtet, so ist der die Ent=
mündigung aussprechende Beschluß aufzuheben. Die Aufhebung tritt erst mit
der Rechtskraft des Urtheils in Wirksamkeit. Auf Antrag können jedoch zum
Schutze der Person oder des Vermögens des Entmündigten einstweilige Ver=
fügungen nach Maßgabe der §§. 815— 822 getroffen werden.
Die Aufhebung hat zur Folge, daß die Gültigkeit der bisherigen Hand=
lungen des Entmündigten auf Grund des Beschlusses, welcher die Entmündigung
ausgesprochen hatte, nicht in Frage gestellt werden kann. Auf die Gültigkeit
der bisherigen Handlungen des bestellten oder gesetzlichen Vormundes hat die
Aukhebung keinen Einfluß.
§. 614.
Unterliegt der Staatsanwalt, so ist die Staatskasse zur Erstattung der dem
obsiegenden Gegner erwachsenen Kosten in Gemäßheit der Bestimmungen des
fünften Titels des zweiten Abschnitts des ersten Buchs zu verurtheilen. -
Ist die Klage von dem Staatsanwalt erhoben, so hat die Staatskasse in
allen Fällen die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
§. 615.
Das Prozeßgericht hat der Vormundschaftsbehörde und dem Amtsgerichte
von jedem in der Sache erlassenen Endurtheile Mittheilung zu machen.
§. 616.
Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf Antrag des Ent=
mündigten oder seines Vormundes oder des Staatsanwalts durch Beschluß des
Amtsgerichts. §. 617
Für die Wiederaufhebung der Entmündigung ist das Amtsgericht aus=
schließlich zuständig, bei welchem der Entmündigte seinen allgemeinen Gerichts=
stand hat.