Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Der die Entmündigung aussprechende Beschluß tritt mit der Zustellung an 
den Entmündigten in Wirksamkeit. Der Vormundschaftsbehörde ist ein solcher 
Beschluß von Amtswegen mitzutheilen. 
§. 624. 
Der die Entmündigung aussprechende Beschluß kann binnen der Frist 
eines Monats von dem Entmündigten im Wege der Klage angefochten werden. 
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses an den Entmündigten. 
Die Klage ist gegen denjenigen, welcher die Entmündigung beantragt 
hatte, falls aber dieser verstorben, oder sein Aufenthalt unbekannt oder im Aus= 
lande ist, gegen den Staatsanwalt zu richten. 
Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§. 606, 608, 610, 611, 
613—615 entsprechende Anwendung. 
§. 625. 
Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf Antrag des Ent= 
mündigten oder seines Vormundes unter entsprechender Anwendung der Vor= 
schriften der §§. 616—619. 
Eine Anfechtung des Beschlusses, durch welchen die Entmündigung auf= 
gehoben wird, findet nicht statt. 
§. 626. 
Wird der Antrag auf Wideraufhehung von dem Amtsgericht abgelehnt, 
so kann dieselbe im Wege der Klage beantragt werden. 
Zur Erhebung der Klage ist der Vormund des Entmündigten befugt. 
Will dieser die Klage nicht erheben, so kann der Vorsitzende des Prozeßgerichts 
dem Entmündigten einen Rechtsanwalt als Vertreter beiordnen. 
Die Klage ist gegen denjenigen, welcher die Entmündigung beantragt 
hatte, falls aber dieser verstorben, oder sein Aufenthalt unbekannt oder im Aus- 
ande ist, gegen den Staatsanwalt zu richten. 
Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§. 606, 608, 610, 611, 
614, 615 entsprechende Anwendung. 
§. 627. 
Die Entmündigung einer Person wegen Verschwendung, sowie die Wieder= 
aufhebung einer solchen Entmundigung ist von dem Amtsgericht öffentlich 
bekannt zu machen. 
Reichs- Gesetzbl. 1877. 27
	        
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