Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Siebentes Buch. 
Mahnverfahren. 
§. 628. 
Wegen eines Anspruchs, welcher die Zahlung einer bestimmten Geld= 
summe oder die Leistung einer bestimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen 
oder Werthpapiere zum Gegenstande hat, ist auf Gesuch des Gläubigers ein 
bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen. 
Das Mahnverfahren findet nicht statt, wenn nach Inhalt des Gesuchs die 
Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erfolgten Gegenleistung 
abhängig ist oder wenn die Zustellung des Zahlungsbefehls im Auslande oder 
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müßte. 
§. 629. 
Die Zahlungsbefehle werden von den Amtsgerichten erlassen. 
Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei welchem der allgemeine 
persönliche Gerichtsstand oder der dingliche Gerichtsstand für die im ordentlichen 
Verfahren erhobene Klage begründet sein würde, wenn die Amtsgerichte in erster 
Instanz sachlich unbeschränkt zuständig wären. 
§. 630. 
Das Gesuch muß enthalten: 
1. die Bezeichnung der Parteien nach Namen, Stand oder Gewerbe und 
Wohnort; 
2. die Bezeichnung des Gerichts; 
3. die bestimmte Angabe des Betrags oder Gegenstandes und des Grundes 
des Anspruchs; 
4. das Gesuch um Erlassung des Zahlungsbefehls. 
§. 631. 
Entspricht das Gesuch nicht den Bestimmungen der vorstehenden Para= 
graphen oder ergiebt sich aus dem Inhalte des Gesuchs, daß der Anspruch über= 
haupt oder zur Zeit nicht begründet ist, so wird dasselbe zurückgewiesen. 
Das Gesuch ist auch dann zurückzuweisen, wenn der Zahlungsbefehl nur 
in Ansehung eines Theils des Anspruchs nicht erlassen werden kann. 
Eine Anfechtung der zurückweisenden Verfügung findet nicht statt. 
§. 632. 
Der Zahlungsbefehl enthält die im §. 630 Nr. 1—3 bezeichneten Erfor= 
dernisse des Gesuchs und außerdem den Befehl an den Schuldner, binnen einer
	        
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