Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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vom Tage der Zustellung laufenden Frist von zwei Wochen bei Vermeidung 
sofortiger Zwangsvollstreckung den Gläubiger wegen des Anspruchs nebst den 
dem Betrage nach zu bezeichnenden Kosten des Verfahrens und den geforderten 
Zinsen zu befriedigen oder bei dem Gerichte Widerspruch zu erheben. 
§. 633. 
Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner treten die 
Wirkungen der Rechtshängigkeit ein. 
§. 634. 
Der Schuldner kann gegen den Anspruch oder einen Theil desselben Wider= 
spruch erheben, so lange der Vollstreckungsbefehl nicht verfügt ist. 
Das Gericht hat den Gläubiger von dem rechtzeitig erhobenen Widerspruche 
in Kenntniß zu setzen und dem Schuldner auf Verlangen eine Bescheinigung 
darüber zu ertheilen, daß er rechtzeitig Widerspruch erhoben habe. 
Einer Zurückweisung des nicht rechtzeitig erhobenen Widerspruchs bedarf 
es nicht. 
§. 635. 
Durch die rechtzeitige Erhebung des Widerspruchs gegen den Anspruch 
oder einen Theil desselben verliert der Zahlungsbefehl seine Kraft. Die Wir= 
kungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen. 
§. 636. 
Gehört eine wegen des Anspruchs zu erhebende Klage vor die Amts= 
gerichte, so wird, wenn rechtzeitig Widerspruch erboben ist, die Klage als mit 
der Zustellung des Zahlungsbefehls  bei dem Amtsgericht erhoben angesehen, 
welches den Befehl erlassen hat. 
Jede Partei kann den Gegner zur mündlichen Verhandlung laden; die 
Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage. 
§. 637. 
Gehört eine wegen des Anspruchs zu erhebende Klage vor die Landgerichte, 
so erlöschen die Wirkungen der Rechtshängigkeit, wenn nicht binnen einer sechs= 
monatigen Frist, welche von dem Tage der Benachrichtigung von der Erhebung 
des Widerspruchs läuft, die Klage bei dem zuständigen Gericht erhoben wird. 
§. 638. 
Die Kosten des Mahnverfahrens sind im Falle der rechtzeitigen Erhebung 
des Widerspruchs als ein Theil der Kosten des entstehenden Rechtsstreits an= 
zusehen. 
Wird im Falle des §. 637 die Klage nicht binnen der bestimmten Frist er= 
hoben, so hat der Gläubiger die Kosten des Mahnverfahrens zu tragen. 
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