Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn 
das Urtheil, aus welchem dieselbe erfolgt ist, aufgehoben wird. 
§. 698. 
Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde erfor= 
derlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr Einschreiten zu ersuchen. 
§. 699. 
Soll die Zwangsvollstreckung gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven 
Marine angehörende Person des Soldatenstandes in Kasernen und anderen 
militärischen Dienstgebäuden oder auf Kriegsfahrzeugen erfolgen, so hat auf 
Antrag des Gläubigers das Vollstreckungsgericht die zuständige Militärbehörde 
um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen. 
Die gepfändeten Gegenstände sind einem von dem Gläubiger zu beauf= 
tragenden Gerichtsvollzieher zu übergeben. 
§. 700. 
Soll die Zwangsvollstreckung in einem ausländischen Staate erfolgen, dessen 
Behörden im Wege der Rechtshülfe die Urtheile deutscher Gerichte vollstrecken, 
so hat auf Antrag des Gläubigers das Prozeßgericht erster Instanz die zuständige 
Behörde des Auslandes um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen. 
Kann die Vollstreckung durch einen Reichskonsul erfolgen, so ist das Er= 
suchen an diesen zu richten. 
 §. 701. 
Gegen Entscheidungen, welche im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne vor= 
gängige mündliche Verhandlung erfolgen können, findet sofortige Beschwerde statt. 
§. 702. 
Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt: 
1. aus Vergleichen, welche nach Erhebung der Klage zur Beilegung des 
Rechtsstreits seinem ganzen Umfange nach oder in Betreff eines Theils 
des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht abgeschlossen sind; 
2. aus Vergleichen, welche im Falle des §. 471 vor dem Amtsgericht 
abgeschlessen sind; 
 
3. aus Entscheidungen, gegen welche das Rechtsmittel der Beschwerde 
stattfindet; 
4. aus Vollstreckungsbefehlen; 
5. aus Urkunden, welche von einem deutschen Gericht oder von einem 
deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der 
vorgeschriebenen Form ausfgenommen sind, sofern die Urkunde über einen 
Anspruch errichtet ist, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme 
oder die Leistung einer bestimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen 
oder Werthpapiere zum Gegenstande hat, und der Schuldner sich in 
der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
	        
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