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§. 742.
Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Ueberweisung zur
Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. Die
Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung. Die
Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.
§. 743.
Ist die gepfändete Forderung eine bedingte oder eine betagte, oder ist ihre
Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen
Gründen mit Schwierigkeiten verbunden, so kann das Gericht auf Antrag an
Stelle der Ueberweisung eine andere Art der Verwerthung anordnen.
Vor dem Beschlusse, durch welchen dem Antrage stattgegeben wird, ist der
Gegner zu hören, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche
Zustellung erforderlich wird.
§. 744.
Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreck=
baren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem
Schuldner die Benachrichtigung, daß die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen
mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen,
und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die
Forderung, insbesondere der Einziehung derselben zu enthalten.
Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Ar=
restes (§. 810), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb drei Wochen be=
wirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Benachrichtigung
zugestellt ist.
§. 745.
Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung
körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der
§§. 730—744 unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen.
§. 746.
Bei der Pfändung eines Anspruchs, welcher eine bewegliche körperliche
Sache betrifft, ist anzuordnen, daß die Sache an einen vom Gläubiger zu
beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei.
Auf die Verwerthung der Sache finden die Vorschriften über die Ver=
werthung gepfändeter Sachen Anwendung.
§. 747.
Bei Pfändung eines Anspruchs, welcher eine unbewegliche Sache betrifft,
ist anzuordnen, daß die Sache an einen auf Antrag des Gläubigers vom Amts=
gerichte der belegenen Sache zu bestellenden Sequester herauszugeben sei.
Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für
die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.
Reichs-Gesetzbl. 1877. 30