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gemachten Verlustes ihr zur Ausgabe neuer Scheine nicht vorgelegt sei und daß
die neuen Scheine an einen Anderen als den Antragsteller nicht ausgegeben seien.
§. 844.
Bei Werthpapieren, für welche Zinsscheine oder Gewinnantheilscheine zuletzt
für einen längeren Zeitraum als vier Jahre ausgegeben sind, genügt es, wenn
der Aufgebotstermin so bestimmt wird, daß bis zu demselben seit der Zeit des
gleubhaft gemachten Verlustes von den zuletzt ausgegebenen Scheinen solche für
vier Jahre fällig geworden und seit der Fälligkeit des letzten derselben sechs Mo0
nate abgelaufen sind. Scheine für Zeitabschnitte, für welche keine Zinsen oder
Gewinnantheile bezahlt werden, kommen nicht in Betracht.
Vor Erlassung des Ausschlußurtheils hat der Antragsteller ein nach Ablauf
dieser sechsmonatigen Frist ausgestelltes Zeugniß der betreffenden Behörde, Kasse
oder Anstalt beizubringen, daß die für die bezeichneten vier Jahre und später
etwa fällig gewordenen Scheine ihr von einem Anderen als dem Antragsteller
nicht vorgelegt seien. Hat in der Zeit seit dem Erlasse des Aufgebots eine Aus=
gabe neuer Scheine stattgefunden, so muß das Zeugniß auch die im §. 843
Abs. 2 bezeichneten Angaben enthalten.
§. 845
Bei Werthpapieren, für welche Zinsscheine oder Gewinnantheilscheine aus=
gegeben sind, aber nicht mehr ausgegeben werden, ist, wenn nicht die Voraus=
setzungen der §§. 843, 844 vorhanden sind, der Aufgebotstermin so zu bestimmen,
daß bis zu demselben seit der Fälligkeit des letzten ausgegebenen Scheines sechs
Monate abgelaufen sind. ·
§.846.
Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, welche zur Zeit der
ersten Einrückung des Aufgebots in den Deutschen Reichsanzeiger noch nicht ein=
getreten ist, und sind die Voraussetzungen der §§. 843—845 nicht vorhanden,
so ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß seit dem Verfalltage sechs
Monate abgelaufen sind.
§. 847.
Zwischen dem Tage, an welchem die erste Einrückung des Aufgebots in
den Deutschen Reichsanzeiger erfolgt ist, und dem Aufgebotstermine muß ein
Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.
§. 848.
In dem Ausschlußurtheil ist die Urkunde für kraftlos zu erklären.
Das Ausschlußurtheil ist seinem wesentlichen Inhalte nach durch den Deutschen
Reichsanzeiger bekannt zu machen.
In gleicher Weise hat nach eingetretener Rechtskraft die Bekanntmachung
des auf die Anfechtungsklage ergangenen Urtheils, soweit dadurch die Kraftlos=
erklärung aufgehoben wird, zu erfolgen.