Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 800. 
Die Schiedsrichter haben vor Erlassung des Schiedsspruchs die Parteien 
zu hören und das dem Streite zu Grunde liegende Sachverhältniß zu ermitteln, 
soweit sie die Ermittelung für erforderlich erachten. 
In Ermangelung einer Vereinbarung der Parteien über das Verfahren 
wird dasselbe von den Schiedsrichtern nach freiem Ermessen bestimmt. 
§. 861. 
Die Schiedsrichter können Zeugen und Sachverständige vernehmen, welche 
freiwillig vor ihnen erscheinen. 
Zur Beeidigung eines Zeugen oder eines Sachverständigen und zur Ab= 
nahme eines Parteieides sind die Schiedsrichter nicht befugt. 
§. 862. 
Eine von den Schiedsrichtern für erforderlich erachtete richterliche Hand= 
lung, zu deren Vornahme dieselben nicht befugt sind, ist auf Antrag einer Partei, 
sofern der Antrag für zulässig erachtet wird, von dem zuständigen Gerichte vor= 
zunehmen. 
Dem Gerichte, welches die Vernehmung oder Beeidigung eines Zeugen 
oder eines Sachverständigen angeordnet hat, stehen auch die Entscheidungen zu, 
welche im Falle der Verweigerung des Zeugnisses oder des Gutachtens er= 
forderlich werden. 
§. 863. 
Die Schiedsrichter können das Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch 
erlassen, auch wenn die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens behauptet, 
insbesondere wenn geltend gemacht wird, daß ein rechtsgültiger Schiedsvertrag 
nicht bestehe, daß der Schiedsvertrag sich auf den zu entscheidenden Streit nicht 
beziehe oder daß ein Schiedsrichter zu den schiedsrichterlichen Verrichtungen nicht 
befugt sei. 
§ 864. 
Ist der Schiedsspruch von mehreren Schiedsrichtern zu erlassen, so ist die 
absolute Mehrheit der Stimmen entscheidend, sofern nicht der Schiedsvertrag ein 
Anderes bestimmt. 
§. 865. 
Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages der Abfassung von den 
Schiedsrichtern zu unterschreiben, den Parteien in einer von den Schiedsrichtern 
unterschriebenen Ausfertigung  zuzustellen und unter Beifügung der Beurkundung 
der Zustellung auf der Gerichtsschreiberei  des zuständigen Gerichts niederzulegen. 
§. 866. 
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechts= 
kräftigen gerichtlichen Urtheils.  
	        
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