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§. 800.
Die Schiedsrichter haben vor Erlassung des Schiedsspruchs die Parteien
zu hören und das dem Streite zu Grunde liegende Sachverhältniß zu ermitteln,
soweit sie die Ermittelung für erforderlich erachten.
In Ermangelung einer Vereinbarung der Parteien über das Verfahren
wird dasselbe von den Schiedsrichtern nach freiem Ermessen bestimmt.
§. 861.
Die Schiedsrichter können Zeugen und Sachverständige vernehmen, welche
freiwillig vor ihnen erscheinen.
Zur Beeidigung eines Zeugen oder eines Sachverständigen und zur Ab=
nahme eines Parteieides sind die Schiedsrichter nicht befugt.
§. 862.
Eine von den Schiedsrichtern für erforderlich erachtete richterliche Hand=
lung, zu deren Vornahme dieselben nicht befugt sind, ist auf Antrag einer Partei,
sofern der Antrag für zulässig erachtet wird, von dem zuständigen Gerichte vor=
zunehmen.
Dem Gerichte, welches die Vernehmung oder Beeidigung eines Zeugen
oder eines Sachverständigen angeordnet hat, stehen auch die Entscheidungen zu,
welche im Falle der Verweigerung des Zeugnisses oder des Gutachtens er=
forderlich werden.
§. 863.
Die Schiedsrichter können das Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch
erlassen, auch wenn die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens behauptet,
insbesondere wenn geltend gemacht wird, daß ein rechtsgültiger Schiedsvertrag
nicht bestehe, daß der Schiedsvertrag sich auf den zu entscheidenden Streit nicht
beziehe oder daß ein Schiedsrichter zu den schiedsrichterlichen Verrichtungen nicht
befugt sei.
§ 864.
Ist der Schiedsspruch von mehreren Schiedsrichtern zu erlassen, so ist die
absolute Mehrheit der Stimmen entscheidend, sofern nicht der Schiedsvertrag ein
Anderes bestimmt.
§. 865.
Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages der Abfassung von den
Schiedsrichtern zu unterschreiben, den Parteien in einer von den Schiedsrichtern
unterschriebenen Ausfertigung zuzustellen und unter Beifügung der Beurkundung
der Zustellung auf der Gerichtsschreiberei des zuständigen Gerichts niederzulegen.
§. 866.
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechts=
kräftigen gerichtlichen Urtheils.