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Entstehen in einem unter Nr. 3 bezeichneten Verfahren Rechtsstreitigkeiten,
welche in einem besonderen Prozesse zu erledigen sind, so erfolgt die Erledigung
nach den Bestimmungen der Civilprozeßordnung und dieses Gesetzes.
§. 16.
Unberührt bleiben:
1. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach welchen unter bestimmten
Voraussetzungen eine Thatsache unter Ausschließung des Gegenbeweises
oder bis zum Beweise des Gegentheils als gewiß anzusehen ist.
Insoweit der Beweis des Gegentheils zulässig ist, kann dieser
Beweis auch durch Eideszuschiebung nach Maßgabe der §§. 410 ff. der
Civilprozeßordnung geführt werden.
Unberührt bleiben ferner:
2. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Beweiskraft der
Beurkundung des bürgerlichen Standes in Ansehung der Erklärungen,
welche über Geburten und Sterbefälle von den zur Anzeige gesetzlich
verpflichteten Personen abgegeben werden;
3 .die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Verpflichtung zur
Leistung des Offenbarungseides;
4. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach welchen in bestimmten
Fällen einstweilige Verfügungen erlassen werden können;
5. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über das Verfahren bei Ehe=
scheidungen auf Grund gegenseitiger Einwilligung;
6. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die auf einseitigen Antrag
eines Ehegatten zu erlassenden gerichtlichen Rückkehr-, Aufnahme- und
Besserungsbefehle, sowie über die als Vorbedingung einer Ehescheidung
anzuordnenden Zwangsmaßregeln;
7. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Voraussetzungen der
böslichen Verlassung, namentlich in Ansehung der Frist, welche seit
der Entfernung des Beklagten verstrichen sein muß, sowie in Ansehung
der Fälle, welche der böslichen Verlassung gleichgestellt sind;
8. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach welchen eine bösliche
Verlassung nicht schon deshalb als festgestellt angenommen werden
darf, weil der Beklagte die in dem bürgerlichen Rechte vorgeschriebenen
Rückkehrbefehle nicht befolgt hat.
§. 17.
Die Beweiskraft eines Schuldscheins oder einer Quittung ist an den Ablauf
einer Zeitfrist nicht gebunden.
Abweichende Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die zur Eintragung
in das Grund= oder Hpothekenbuch bestimmten Schuldurkunden bleiben unbe=
rührt, soweit sie die Verfolgung des dinglichen Rechts betreffen.