Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 18. 
Auf die Erledigung der vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung 
anhängig gewordenen Prozesse finden bis zur rechtskräftigen Entscheidung die 
bisherigen Prozeßgesete Anwendung. 
Die Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, die Civilprozeßordnung auf die. 
vor dem Inkrafttreten derselben anhängig gewordenen Prozesse für anwendbar 
zu erklären und zu dem Zwecke Uebergangsbestimmungen zu erlassen. 
§. 19. 
Rechtskräftig im Sinne dieses Gesetzes sind Endurtheile, welche mit einem 
ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden können. 
Als ordentiiche Rechtsmittel im Sinne des vorstehenden Absatzes sind die= 
jenigen Rechtsmitte ausehen welche an eine von dem Tage der Verkündung 
oder Zustellung des Urtheils laufende Nothfrist gebunden sind. 
§. 20. 
Gegen Endurtheile, welche vor dem Tage des Inkrafttretens der Civil= 
prozeßordnung  die Rechtskraft erlangt haben, sowie gegen Endurtheile, welche 
in den vor diesem Tage anhängt gewordenen Prozessen nach demselben die 
Rechtskraft erlangen, finden als außerordentliche Rechtsmittel nur die Nichtigkeits= 
klage und die Restitutionsklage nach den Bestimmungen der Civilprozeßordnung 
Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, zu bestimmen, in welcher In= 
stanz die Klagen gegen solche Endurtheile zu erheben sind. 
§ 21. 
Eine vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung anhängig gewordene 
Zwangsvollstreckung ist nach den bisherigen Prozeßgesetzen zu erledigen. 
Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, die Civilprozeßordnung auf die 
vor dem Inkrafttreten derklten anhängig gewordenen Zwangsvollstreckungen 
für anwendbar zu erklären und zu dem Zwecke Uebergangsbestimmungen zu 
erlassen. 
§. 22. 
Aus einer vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung aufgenommenen 
Urkunde, aus welcher nach den bisherigen Gesetzen die Zwangsvollstreckung 
zulässíg ist, findet dieselbe auch nach dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung 
statt, jedoch nur innerhalb des Rechtsgebietes, in welchem die ihre Zulässigkeit 
bedingenden Gesetze gegolten haben, sohzern nicht die Urkunde den Erfordernissen 
der Civilprozeßordnung entspricht. . 
§. 23. 
Insoweit Pfand- oder Vorzugsrechte, welche vor dem Inkrafttreten der 
Civilprozeßordnung auf Grund eines Vertrags, einer letztwilligen Anordnung
	        
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