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durch das Militärgericht, die Vorführung einer solchen Person durch Ersuchen
der Militärbehörde.
§. 51.
Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
1. der Verlobte des Beschuldigten;
2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
3. diejenigen, welche mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt,
verschwägert oder durch Adoption verbunden, oder in der Seitenlinie
bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade ver=
schwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft be=
gründet ist, nicht mehr besteht. .
Die bezeichneten Personen sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zur
Verweigerung des Zeugnisses zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses
Recht auch während der Vernehmung widerrufen.
§. 52.
Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt:
1. Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei Ausübung der Seel=
sorge anvertraut ist;
2. Vertheidiger des Beschuldigten in Ansehung desjenigen, was ihnen
in dieser ihrer Eigenschaft anvertraut ist;
3. Rechtsanwälte und Aerzte in Ansehung desjenigen, was ihnen bei Aus=
übung ihres Berufs anvertraut ist.
Die unter Nr. 2, 3 bezeichneten Personen dürfen das Zeugniß nicht ver=
weigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.
S. 53.
Oeffentliche Beamte, auch wenn sie nicht mehr im Dienste sind, dürfen
über Umstände, auf welche sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, als
Zeugen nur mit Genehmigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde oder der ihnen
zuletzt vorgesetzt gewesenen Dienstbehörde vernommen werden. Für den Reichs=
kanzler bedarf es der Genehmigung des Kaisers, für die Minister der Ge=
nehmigung des Landesherrn, für die Mitglieder der Senate der freien Hanse=
städte der Genehmigung des Senats.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Ablegung des Zeug=
nisses dem Wohle des Reichs oder eines Bundesstaates Nachtheil bereiten würde.
§. 54.
Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Be=
antwortung ihm selbst oder einem der im §. 51 Nr. 1—3 bezeichneken Angehörigen
die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde.
§. 55.
Die Thatsache, auf welche der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in
den Fällen der §§. 51, 52, 54 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen.
Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.