Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

— 264 — 
§. 62. 
Der Eid beginnt mit den Worten: 
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden“ 
und schließt mit den Worten: 
„So wahr mir Gott helfe“. 
§. 63. 
Der Eid wird mittels Nachsprechens oder Ablesens der die Eidesnorm 
enthaltenden Eidesformel geleistet. Der Schwörende soll bei der Eidesleistung 
die rechte Hand erheben. 
Stumme, welche schreiben können, leisten den Eid mittels Abschreibens 
und Unterschreibens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel. 
Stumme, welche nicht schreiben können, leisten den Eid mit Hülfe eines 
Dolmetschers durch Zeichen. 
§. 64. 
Der Eidesleistung wird gleichgeachtet, wenn ein Mitglied einer Religions= 
gesellschaft, welcher das Gesetz den Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an 
Stelle des Eides gestattet, eine Erklärung unter der Betheuerungsformel dieser 
Religionsgesellschaft abgiebt. 
§. 65. 
Die Beeidigung der Zeugen erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen des 
§. 222, in der Hauptverhandlung. 
Sie kann schon in der Voruntersuchung erfolgen, wenn voraussichtlich der 
Zeuge am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert oder sein Erscheinen 
wegen großer Entfernung besonders erschwert sein wird, oder wenn die Be= 
eidigung als Mittel zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage er= 
forderlich erscheint. 
In dem vorbereitenden Verfahren ist die Beeidigung nur zulässig, wenn 
Gefahr im Verzug obwaltet, oder wenn die Beeidigung als Mittel zur Her= 
beiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage über eine Thatsache, von der die 
Erhebung der öffentlichen Klage abhängig ist, erforderlich erscheint. 
 Erfolgt die Beeidigung im Vorverfahren, so ist der Grund in dem Pro= 
tokoll anzugeben. 
§. 66. 
Wird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen worden ist, in demselben 
Vorverfahren oder in demselben Hauptverfahren nochmals vernommen, so kann 
der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner 
Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern laffen. 
§. 67. 
Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge über Vornamen und 
Zunamen, Alter, Religionsbekenntniß, Stand oder Gewerbe und Wohnort be= 
fragt wird. Erforderlichenfalls sind dem Zeugen Fragen über solche Um=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.