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§. 77.
Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung
des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird dieser zum Ersatze der Kosten
und zu einer Geldstrafe bis zu dreihundert Mark verurtheilt. Im Falle wieder=
holten Ungehorsams kann noch einmal eine Geldstrafe bis zu sechshundert Mark
erkannt werden.
Die Festsetzung und die Vollstreckung der Strafe gegen eine dem aktiven
Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärperson erfolgt auf Ersuchen
durch das Militärgericht.
§. 78.
Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Thätigkeit der
Sachverständigen zu leiten.
§. 79.
Der Sachverständige hat vor Erstattung des Gutachtens einen Eid dahin
zu leisten:
daß er das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem
Wissen und Gewissen erstatten werde.
Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden
Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.
§. 80.
Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen zur Vorbereitung des
Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten weitere Auf=
klärung verschafft werden.
Zu demselben Zwecke kann ihm gestattet werden, die Akten einzusehen der
Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten beizuwohnen und an dieselben
unmittelbar Fragen zu stellen.
G§ 81.
Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand des An=
geschuldigten kann das Gericht auf Antrag eines Sachverständigen nach Anhörung
es Vertheidigers anordnen, daß der Angeschuldigte in eine öffentliche Irren=
anstalt gebracht und dort beobachtet werde.
Dem Angeschuldigten, welcher einen Vertheidiger nicht hat, ist ein solcher
zu bestellen.
Gegen den Beschluß findet sofortige Beschwerde statt. Dieselbe hat auf=
schiebende Wirkung.
Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer von sechs Wochen nicht
übersteigen.
§. 82.
Im Vorverfahren hängt es von der Anordnung des Richters ab, ob die
Sachverständigen ihr Gutachten schriftlich oder mündlich zu erstatten haben.