Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 77. 
Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung 
des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird dieser zum Ersatze der Kosten 
und zu einer Geldstrafe bis zu dreihundert Mark verurtheilt. Im Falle wieder= 
holten Ungehorsams kann noch einmal eine Geldstrafe bis zu sechshundert Mark 
erkannt werden. 
Die Festsetzung und die Vollstreckung der Strafe gegen eine dem aktiven 
Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärperson erfolgt auf Ersuchen 
durch das Militärgericht. 
§. 78. 
Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Thätigkeit der 
Sachverständigen zu leiten. 
§. 79. 
 Der Sachverständige hat vor Erstattung des Gutachtens einen Eid dahin 
zu leisten: 
daß er das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem 
Wissen und Gewissen erstatten werde. 
Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden 
Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid. 
§. 80. 
Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen zur Vorbereitung des 
Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten weitere Auf= 
klärung verschafft werden. 
Zu demselben Zwecke kann ihm gestattet werden, die Akten einzusehen der 
Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten beizuwohnen und an dieselben 
unmittelbar Fragen zu stellen. 
G§ 81. 
Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand des An= 
 geschuldigten kann das Gericht auf Antrag eines Sachverständigen nach Anhörung 
es Vertheidigers anordnen, daß der Angeschuldigte in eine öffentliche Irren= 
anstalt gebracht und dort beobachtet werde. 
 Dem Angeschuldigten, welcher einen Vertheidiger nicht hat, ist ein solcher 
zu bestellen. 
Gegen den Beschluß findet sofortige Beschwerde statt. Dieselbe hat auf= 
schiebende Wirkung. 
Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer von sechs Wochen nicht 
übersteigen. 
§. 82. 
Im Vorverfahren hängt es von der Anordnung des Richters ab, ob die 
Sachverständigen ihr Gutachten schriftlich oder mündlich zu erstatten haben.
	        
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