Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

—  282  —

§.  153.
Die  Untersuchung  und  Entscheidung  erstreckt  sich  nur  auf  die  in  der  Klage
bezeichnete  That  und  auf  die  durch  die  Klage  beschuldigten  Personen.
Innerhalb  dieser  Grenzen  sind  die  Gerichte  zu  einer  selbständigen  Thätigkeit
  berechtigt  und  verpflichtet;  insbesondere  sind  sie  bei  Anwendung  des  Straf=.
gesetzes  an  die  gestellten  Anträge  nicht  gebunden.

§.  154.

Die  öffentliche  Klage  kann  nach  Eröffnung  der  Untersuchung  nicht  zurückgenommen
  werden.  §. 155.

Im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist:
Angeschuldigter  der  Beschuldigte,  gegen  welchen  die  öffentliche  Klage
erhoben  ist„
Angeklagter  der  Beschuldigte  oder  Angeschuldigte,  gegen  welchen  die
Eröffnung  des  Hauptverfahrens  beschlossen  ist.

Zweiter  Abschnitt.
Vorbereitung  der  öffentlichen  Klage.

§. 156.

Anzeigen  strafbarer  Handlungen  oder  Anträge  auf  Strafverfolgung  können
bei  der  Staatsanwaltschaft,  den  Behörden  und  Beamten  des  Polizei=  und
Sicherheitsdienstes  und  den  Amtsgerichten  mündlich  oder  schriftlich  angebracht
werden.  Die  mündliche  Anzeige  ist  zu  beurkunden.

Bei  strafbaren  Handlungen,  deren  Verfolgung  nur  auf  Antrag  eintritt,
muß  der  Antrag  bei  einem  Gericht  oder  der  Staatsanwaltschaft  schriftlich  oder
zu  Protokoll,  bei  einer  anderen  Behärde  schriftlich  angebracht  werden.

§.  157.

Sind  Anhaltspunkte  dafür  vorhanden,  daß  Jemand  eines  nicht  natürlichen
Todes  gestorben  ist,  oder  wird  der  Leichnam  eines  Unbekannten  gefunden,  so
sind  die  Polizei=  und  Gemeindebehörden  zur  sofortigen  Anzeige  an  die  Staatsanwaltschaft
  oder  an  den  Amtsrichter  verpflichtet.  

Die  Beerdigung  darf  nur  auf  Grund  einer  schriftlichen  Genehmigung  der
Staatsanwaltschaft  oder  des  Amtsrichters  erfolgen.

§.  158.

Sobald  die  Staatsanwaltschaft  durch  eine  Anzeige  oder  auf  anderem  Wege
von  dem  Verdacht  einer  strafbaren  Handlung  Kenntniß  erhält,  hat  sie  behufs
ihrer  Entschließung  darüber,  ob  die  öffentliche  Klage  zu  erheben  sei,  den  Sachverhalt
  zu  erforschen.

Die  Staatsanwaltschaft  hat  nicht  blos  die  zur  Belastung,  sondern  auch
die  zur  Entlastung  dienenden  Umstände  zu  ermitteln  und  für  die  Erhebung
derjenigen  Beweise  Sorge  zu  tragen,  deren  Verlust  zu  besorgen  steht.