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§. 242.
Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufrufe der Zeugen und Sach=
verständigen.
Hieran schließt sich die Vernehmung des Angeklagten über seine persön=
lichen Verhältnisse und die Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des
Hauptverfahrens.
Sodann erfolgt die weitere Vernehmung des Angeklagten nach Maßgabe
des §. 136.
Die Verlesung des Beschlusses und die Vernehmung des Angeklagten ge=
schieht in Abwesenheit der zu vernehmenden Zeugen.
§. 243.
Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
Es bedarf eines Gerichtsbeschlusses, wenn ein Beweisantrag abgelehnt
werden soll, oder wenn die Vornahme einer Beweishandlung eine Aussetzung
der Hauptverhandlung erforderlich macht.
Das Gericht kann auf Antrag und von Amtswegen die Ladung von
Zeugen und Sachverständigen sowie die Herbeischaffung anderer Beweismittel
anordnen.
§. 244.
Die Beweisaufnahme ist auf die sämmtlichen vorgeladenen Zeugen und
Sachverständigen sowie auf die anderen herbeigeschafften Beweismittel zu er=
strecken. Von der Erhebung einzelner Beweise kann jedoch abgesehen werden,
wenn die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte hiermit einverstanden sind.
In den Verhandlungen vor den Schöffengerichten und vor den Land=
gerichten in der Berufungsinstanz, sofern die Verhandlung vor letzteren eine
Uebertretung betrifft oder auf erhobene Privatklage erfolgt, bestimmt das Gericht
den Umfang der Beweisaufnahme, ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder
frühere Beschlüsse gebunden zu sein.
§. 245.
Eine Beweiserhebung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Be=
weismittel oder die zu beweisende Thatsache zu spät vorgebracht worden sei.
Ist jedoch ein zu vernehmender Zeuge oder Sachverständiger dem Gegner
des Antragstellers so spät namhaft gemacht oder eine zu beweisende Thatsache so
spät vorgebracht worden, daß es dem Gegner an der zur Einziehung von Er=
kundigungen erforderlichen Zeit gefehlt hat, so kann derselbe bis zum Schlusse
der Beweisaufnahme die Aussetzung der Hauptverhandlung zum Zwecke der Er=
kundigung beantragen.
Dieselbe Befugniß haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte in
Betreff der auf Anordnung des Vorsitzenden oder des Gerichts geladenen Zeugen
oder Sachverständigen.
Ueber die Anträge entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen.