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§. 251.
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen,
welcher erst in der Hauptverhandlung von seinem Rechte, das Zeugniß zu ver=
weigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.
§. 252.
Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, daß er sich einer Thatsache nicht
mehr erinnert, so kann der hierauf bezügliche Theil des Protokolls über seine
frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses verlesen werden.
Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender
Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unter=
brechung der Hauptverhandlung festgestellt oder gehoben werden kann.
§. 253.
Erklärungen des Angeklagten, welche in einem richterlichen Protokolle ent=
halten sind, können zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständniß ver=
lesen werden.
Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender
Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung
der Hauptverhandlung festgestellt oder gehoben werden kann.
§. 254.
In den Fällen der §§. 252, 253 ist die Verlesung und der Grund
derselben auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokolle
zu erwähnen.
§. 255.
Die ein Zeugniß oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen öffentlicher
Behörden, mit Ausschluß von Leumundszeugnissen, desgleichen ärztliche Atteste
über Körperverletzungen, welche nicht zu den schweren gehören, können verlesen
werden.
Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde eingeholt worden, so kann
das Gericht die Behörde ersuchen eines ihres Mitglieder mit der Vertretung des
Gutachtens in der Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gerichte zu
bezeichnen.
§. 256.
Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen, Sachverständigen oder Mit=
angeklagten, sowie nach der Verlesung eines jeden Schriftstücks soll der Ange=
klagte befragt werden, ob er etwas zu erklären habe.
§. 257.
Nach dem Schlusse der Beweisaufnahme erhalten die Staatsanwaltschaft
und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.
Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der Erwiderung zu; dem Ange=
klagten gebührt das letzte Wort.