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§. 298.
Hatte ein Angeklagter zur Zeit der That noch nicht das achtzehnte Lebens=
jahr vollendet, so muß die Nebenfrage gestellt werden, ob er bei Begehung der
That die zur Erkenntniß ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht besessen habe.
Dasselbe gilt, wenn ein Angeklagter taubstumm ist.
§. 299.
An die Fragestellung schließen sich die Ausführungen und Anträge der
Staatsanwaltschaft und des Angeklagten zur Schuldfrage.
§. 300.
Der Vorsitzende belehrt, ohne in eine Würdigung der Beweise einzugehen,
die Geschworenen über die rechtlichen Gesichtspunkte, welche sie bei Lösung der
ihnen gestellten Aufgabe in Betracht zu ziehen haben.
Die Belehrung des Vorsitzenden darf von keiner Seite einer Erörterung
unterzogen werden.
§. 301.
Die Fragen werden vom Vorsitzenden unterzeichnet und den Geschworenen
übergeben. Die Geschworenen ziehen sich in das Berathungszimmer zurück.
Der Angeklagte wird aus dem Sitzungszimmer entfernt.
§. 302.
Gegenstände, welche in der Verhandlung den Geschworenen zur Besichtigung
vorgelegt wurden, können ihnen in das Berathungszimmer verabfolgt werden.
§. 303.
Zwischen den im Berathungszimmer versammelten Geschworenen und
anderen Personen darf keinerlei Verkehr stattfinden.
Der Vorsitzende sorgt dafür, daß ohne seine Erlaubniß kein Geschworener
das Berathungszimmer verlasse und keine dritte Person in dasselbe eintrete.
§. 304.
Die Geschworenen wählen ihren Obmann mittels schriftlicher Abstimmung nach
Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das höhere Lebensalter.
Der Obmann leitet die Berathung und Abstimmung.
§. 305.
Die Geschworenen haben die ihnen vorgelegten Fragen mit Ja oder mit
Nein zu beantworten.
Sie sind berechtigt, eine Frage theilweise zu bejahen und theilweise zu
verneinen.
§. 306.
Glauben die Geschworenen vor Abgabe ihres Spruchs einer weiteren Be=
lehrung zu bedürfen, so wird diese auß ihren Antrag durch den Vorsitzenden
ertheilt, nachdem sie zu dem Zweck in das Sitzungszimmer zurückgekehrt sind.