Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 320. 
Die Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung ist im Falle, daß sein 
Aufenthalt unbekannt ist oder die Befolgung der für Zustellungen im Auslande 
bestehenden Vorschriften unausführbar oder voraussichtlich erfolglos erscheint, in 
einer beglaubigten Abschrift an die Gerichtstafel bis zum Tage der Haupt= 
verhandlung anzuheften. Außerdem ist ein Auszug der Ladung in das für 
amtliche Bekanntmachungen des betreffenden Bezirks bestimmte Blatt und nach 
Emmessen des Gerichts auch in ein anderes Blatt dreimal einzurücken. Zwischen 
dem Tage der letzten Bekanntmachung und dem Tage der Hauptverhandlung 
muß eine Frist von mindestens einem Monate liegen. 
§. 321 
Die Ladung muß enthalten: 
die Angabe des Namens und, soweit dies bekannt, des Vornamens, 
Alters, Standes, Gewerbes und Wohnorts oder Aufenthaltsorts des 
Angeklagten, die Bezeichnung der dem Angeklagten zur Last gelegten 
strafbaren Handlung, sowie die Angabe des Tages und der Stunde 
der Hauptverhandlung. 
Zugleich ist die Warnung hinzuzufügen,  daß bei unentschuldigtem Aus= 
bleiben des Angeklagten zur Hauptverhandlung werde geschritten werden. 
§. 322. 
In der Hauptverhandlung kann für den Angeklagten ein Vertheidiger 
auftreten. Auch Angehörige des ersteren sind, ohne daß sie einer Vollmacht 
bedürfen, als Vertreter zuzulassen. 
§. 323. 
Die Zustellung des Urtheils erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen 
des §. 40 Abs. 2. §. 324.  
Die im §. 322 bezeichneten Personen können von den dem Beschuldigten 
zustehenden Rechtsmitteln Gebrauch machen. 
 §. 325. 
Insoweit es nach dem Ermessen des Richters zur Deckung der den An= 
geschuldigten möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des 
Verfahrens erforderlich ist, können einzelne zum Vermögen des Angeschuldigten 
gehörige Gegenstände mit Beschlag belegt werden. Auf diese Beschlagnahme 
finden die Bestimmungen der Civilprozeßordnung über die Vollziehung und die 
Wirkungen des dinglichen Arrestes entsprechende Anwendung. Die Beschlagnahme 
ist aufzuheben, wenn der Grund derselben weggefallen ist. 
§. 326. 
Insoweit eine Deckung in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmung nicht 
ausführbar erscheint, kann durch Beschluß des Gerichts das im Deutschen Reich 
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