Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Ent= 
scheidung angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen, daß die 
Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen sei. 
§. 350. 
Das Beschwerdegericht kann dem Gegner des Beschwerdeführers die Be= 
schwerde zur schriftlichen Gegenerklärung mittheilen; es kann etwa erforderliche 
Ermittelungen anordnen oder selbst vornehmen. 
§. 351. 
Die Entscheidung über die Beschwerde erfolgt ohne vorgängige mündliche 
Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. 
Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerde= 
gericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung. 
§. 352. 
Beschlüsse, welche von dem Landgericht in der Beschwerdeinstanz erlassen 
sind, können, insofern sie Verhaftungen betreffen, durch weitere Beschwerde ange= 
fochten werden. 
Im Uebrigen findet eine weitere Anfechtung der in der Beschwerdeinstanz 
ergangenen Entscheidungen nicht statt. 
§. 353. 
Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen 
Bestimmungen. 
Die Beschwerde ist binnen der Frist von einer Woche, welche mit der 
Bekanntmachung (§. 35) der Entscheidung beginnt, einzulegen. Die Einlegung 
bei dem Beschwerdegerichte genügt zur Wahrung der Frist, auch wenn der Fall 
für dringlich nicht erachtet wird. 
Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen 
Entscheidung nicht befugt. 
Dritter Abschnitt. 
Berufung. 
§. 354. 
Die Berufung findet statt gegen die Urtheile der Schöffengerichte. 
§. 355. 
Die Berufung muß bei dem Gerichte erster Instanz binnen einer Woche 
nach Verkündung des Urtheils zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder schriftlich 
eingelegt werden. 
Hat die Verkündung des Urtheils nicht in Anwesenheit des Angeklagten 
stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.
	        
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