Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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anwaltschaft und des Beschuldigten durch gerichtliche Entscheidung auszusprechen, 
ohne daß der Strafbescheid einer Prüfung des Gerichts unterliegt. 
Die Entscheidung über die Umwandlung erfolgt, wenn für eine Urtheils= 
fällung das Schöffengericht zuständig gewesen wäre, durch Verfügung des Amts= 
richters, in den übrigen Fällen durch Beschluß des Landgerichts. 
Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. 
§. 464. 
Hat die Verwaltungsbehörde einen Strafbescheid nicht erlassen und lehnt 
die Staatsanwaltschaft den an sie gerichteten Antrag auf Verfolgung ab, so ist 
die Verwaltungsbehörde befugt, selbst die Anklage zu erheben. 
In einem solchen Falle hat sie einen Beamten ihres Verwaltungszweiges 
oder einen Rechtsanwalt als ihren Vertreter zu bestellen und in der Anklage 
namhaft zu machen. 
§K. 465. 
Die Staatsanwaltschaft ist zu einer Mitwirkung in jeder Lage des Ver= 
fahrens berechtigt. 
Bei der Hauptverhandlung muß sie vertreten sein; auch hat sie die ge= 
richtlich angeordneten Ladungen zu derselben zu bewirken. 
Alle im Laufe des Verfahrens ergehenden Entscheidungen sind ihr bekannt 
zu machen. 
§. 466. 
Im Uebrigen regelt sich das Verfahren auf die von der Verwaltungs= 
behörde erhobene Anklage nach den für die Privatklage gegebenen Bestim= 
mungen. 
§. 467. 
Hat der Beschuldigte gegen einen Strafbescheid auf gerichtliche Untersuchung 
angetragen, oder hat  die Staatsanwaltschaft die Angklage erhoben, so kann die 
Verwaltungsbehörde sich der Verfolgung anschließen, und sie hat alsdann gleichwie 
bei einer von ihr erhobenen Anklage einen Vertreter zu bestellen. 
In diesem Falle kommen die für den Anschluß des Verletzten als Neben= 
kläger gegebenen Bestimmungen zur Anwendung. 
$. 468. 
Wenn die Verwaltungsbehörde die Anklage erhoben oder sich der Ver= 
folgung angeschlossen hat, so sind ihr das Urtheil und alle sonstigen Entscheidungen 
zuzustellen, auch wenn sie bei deren Verkündung vertreten gewesen ist. 
§. 469. 
Die Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln beginnen für die Verwaltungs= 
behörde erst mit der Zustellung.   
Zur Anbringung von Revisionsanträgen und zur Gegenerklärung auf 
solche steht der Verwaltungsbehörde eine Frist von einem Monate zu.
	        
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