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d. 5.
Während der Neise und bis zur Ankunft an dem Bestimmungs-- oder
Landungsorte erhält der Aufgenommene von dem Schiffer die gewöhnliche Kost
und Berpflcgung) dagegen ist derselbe schuldig, wenn er arbeitsfähig, seinem Range
emäß an den der Schiffsmannschaft obliegenden Arbeiten, nach den Anweisungen
es Schiffers, Theil zu nehmen, und, wie die zur Besatzung gehörigen Schiffsleute,
der gesetzlichen Schiffsdisziplin unterworfen.
6.
Der Schiffer soll für die Aufnahme, Ueberfahrt und Beköstigung eines
im 4. 1. bezeichneten Preußischen Schiffsmannes auf eine jedesmal von dem
Konsul zu verabredende Ontschädigung Anspruch haben, das Maximum derselben
jedoch auf 10 Sgr. für den Mann und Tag, vom Tage der Aufnahme bis zum
Tage der Ankunft im Bestimmungsorte zunlen lich, bestimmt, und die hiernach
ihm zugesicherte Entschädigung, gegen Aushändigung der Aufnahmeorder des
onsuls und einer von den ausgenommeenen Schiffsleuten auszustellenden Bescheinigung
über die empfangene Beköstigung, an dem inländischen Bestimmungsorte
durch die Hafenkasse, oder, falls die Ablieferung in den im F. 2. bestimmten
Fällen an ein Preußisches Konsulat im Auslande erfolgt, durch letzteres ausgezahlt
werden.
G. 7.
Auf eine vorschußweise Vorausbe#ahlung, der verabredeten Entschädigung
bis zur Hälfte des Betrages kann der Schiffer bestehen, wenn er wegen Mangels
an zinresheldem Schiffsproviant erweislich genöthigt ist, die zur Beköstigung des
oder der Aufzunehmenden nothwendigen Lebensmittel anzuschaffen.
. 8.
Schiffer, welche der Aufforderung des Konsuls zur Aufnahme eines von
demselben zur Rückkehr in die Preußischen Staaten bestimmten Schiffsmannes
(&. 1. 2.) ohne rechtmäßigen Grund (G. 3.) widersprechen, und dadurch die Anrufung
der obrigkeitlichen Hülfe veranlassen, oder sich der Erforderten Aufnahme
entziehen, sollen auf die Anzeige des Konsuls mit einer Geldbuße von 20 bis
50 Thalern zum Besten der Seearmen des Heimathshafens des Schiffers belegt,
wegen eines damit etwa verbundenen thätigen Widerstandes aber nach den Vorschriften
der Kriminalgesetze, auf vorgängige Untersuchung, bestraft werden.
K. 9.
Uebrigens wird durch die gegenwärtige Verordnung in den bestehenden
gesetzlichen Verpflichtungen der Rheder, die Schiffsmannschaft nach deren Heimath
zurückzuschaffen oder die desfallsigen Kosten zu tragen, nichts geändert.
So geschehen 2c.
Ichrzong 1867. (Dr. 6732—6733. 155 V. Ge-