Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1181  —

d.  5.

Während  der  Neise  und  bis  zur  Ankunft  an  dem  Bestimmungs--  oder
Landungsorte  erhält  der  Aufgenommene  von  dem  Schiffer  die  gewöhnliche  Kost
und  Berpflcgung)  dagegen  ist  derselbe  schuldig,  wenn  er  arbeitsfähig,  seinem  Range

emäß  an  den  der  Schiffsmannschaft  obliegenden  Arbeiten,  nach  den  Anweisungen
es  Schiffers,  Theil  zu  nehmen,  und,  wie  die  zur  Besatzung  gehörigen  Schiffsleute,
  der  gesetzlichen  Schiffsdisziplin  unterworfen.

6.

Der  Schiffer  soll  für  die  Aufnahme,  Ueberfahrt  und  Beköstigung  eines
im  4.  1.  bezeichneten  Preußischen  Schiffsmannes  auf  eine  jedesmal  von  dem
Konsul  zu  verabredende  Ontschädigung  Anspruch  haben,  das  Maximum  derselben
jedoch  auf  10  Sgr.  für  den  Mann  und  Tag,  vom  Tage  der  Aufnahme  bis  zum
Tage  der  Ankunft  im  Bestimmungsorte  zunlen  lich,  bestimmt,  und  die  hiernach
ihm  zugesicherte  Entschädigung,  gegen  Aushändigung  der  Aufnahmeorder  des
onsuls  und  einer  von  den  ausgenommeenen  Schiffsleuten  auszustellenden  Bescheinigung
  über  die  empfangene  Beköstigung,  an  dem  inländischen  Bestimmungsorte
  durch  die  Hafenkasse,  oder,  falls  die  Ablieferung  in  den  im  F.  2.  bestimmten
Fällen  an  ein  Preußisches  Konsulat  im  Auslande  erfolgt,  durch  letzteres  ausgezahlt

  werden.

G.  7.

Auf  eine  vorschußweise  Vorausbe#ahlung,  der  verabredeten  Entschädigung
bis  zur  Hälfte  des  Betrages  kann  der  Schiffer  bestehen,  wenn  er  wegen  Mangels
an  zinresheldem  Schiffsproviant  erweislich  genöthigt  ist,  die  zur  Beköstigung  des
oder  der  Aufzunehmenden  nothwendigen  Lebensmittel  anzuschaffen.

.  8.

Schiffer,  welche  der  Aufforderung  des  Konsuls  zur  Aufnahme  eines  von
demselben  zur  Rückkehr  in  die  Preußischen  Staaten  bestimmten  Schiffsmannes
(&.  1.  2.)  ohne  rechtmäßigen  Grund  (G.  3.)  widersprechen,  und  dadurch  die  Anrufung
  der  obrigkeitlichen  Hülfe  veranlassen,  oder  sich  der  Erforderten  Aufnahme
entziehen,  sollen  auf  die  Anzeige  des  Konsuls  mit  einer  Geldbuße  von  20  bis
50  Thalern  zum  Besten  der  Seearmen  des  Heimathshafens  des  Schiffers  belegt,
wegen  eines  damit  etwa  verbundenen  thätigen  Widerstandes  aber  nach  den  Vorschriften
  der  Kriminalgesetze,  auf  vorgängige  Untersuchung,  bestraft  werden.

K.  9.

Uebrigens  wird  durch  die  gegenwärtige  Verordnung  in  den  bestehenden
gesetzlichen  Verpflichtungen  der  Rheder,  die  Schiffsmannschaft  nach  deren  Heimath
zurückzuschaffen  oder  die  desfallsigen  Kosten  zu  tragen,  nichts  geändert.

So  geschehen  2c.

Ichrzong  1867.  (Dr.  6732—6733.  155  V.  Ge-