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Reichs-Gesetzblatt.
No. 10.
Inhalt: Konkursordnung. S. 351. — Einführungsgesetz zur Konkursordnung. S. 300.
(Nr. 1172.) Konkursordnung. Vom 10. Februar 1877.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen x.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Erstes Buch.
Konkursrecht.
Erster Titel.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 1.
Das Konkursverfahren umfaßt das gesammte, einer Zwangsvollstreckung
unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners, welches ihm zur Zeit der Er=
öffnung des Verfahrens gehört (Konkursmasse).
Der Nießbrauch, welcher dem Gemeinschuldner während der Dauer des
Verfahrens an dem Vermögen seiner Ehefrau oder seiner Kinder nach den
Landesgesetzen zusteht, gehört zur Konkursmasse. Aus den Nutzungen kann der
Gemeinschuldner die Mittel beanspruchen, welche zu seinem angemessenen Unter=
halte und dazu erforderlich sind, um eine gesetzliche Verpflichtung desselben zum
Unterhalte seiner Ehefrau oder zum Unterhalte und zur Erziehung seiner Kinder
zu erfüllen.
Die im §. 715 Nr. 5, 8 der Civilprozeßordnung und im § 20 des Ge=
setzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 vor=
gesehenen Beschränkungen kommen im Konkursverfahren nicht zur Anwendung.
Reichs- Gesetzbl. 1877. 48
Ausgegeben zu Berlin den 5. März 1877.