Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 2. 
Die Konkursmasse dient zur gemeinschaftlichen Befriedigung aller persön= 
lichen Gläubiger, welche einen zur Zeit der Eöffnung des Verfahrens begrün= 
deten Vermögensanspruch an den Gemeinschuldner haben (Konkursgläubiger). 
§. 3. 
Ein Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus Gegenständen, welche 
zur Konkursmasse gehören, kann nur in den von diesem Gesetze zugelassenen 
Fällen geltend gemacht werden. 
Die abgesonderte Befriedigung erfolgt unabhängig vom Konkursverfahren. 
§. 4. 
Ausländische Gläubiger stehen den inländischen gleich. 
Unter Zustimmung des Bundesraths kann durch Anordnung des Reichs= 
kanzlers bestimmt werden, daß gegen die Angehörigen eines ausländischen Staa= 
tes und die Rechtsnachfolger derselben ein Vergeltungsrecht zur Anwendung ge= 
bracht werde. 
§. 5. 
Mit der Eröffnung des Verfahrens verliert der Gemeinschuldner die Be= 
fugniß, sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen zu verwalten und über das= 
selbe zu verfügen. 
Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht wird durch einen Konkurs= 
verwalter ausgeübt. 
§. 6. 
Rechtshandlungen, welche der Gemeinschuldner nach der Eröffnung des 
Verfahrens vorgenommen hat, sind den Konkursgläubigern gegenüber nichtig. 
Dem anderen Theile ist die Gegenleistung aus der Masse zurückzugewähren, 
soweit letztere durch dieselbe bereichert ist. 
Hat der Gemeinschuldner Rechtshandlungen am Tage der Eröffnung des 
Verfahrens vorgenommen, so wird vermuthet, daß sie nach der Eröffnung vor= 
genommen worden sind. 
§. 7. 
Eine Leistung, welche auf eine zur Konkursmasse zu erfüllende Verbind= 
lichkeit nach der Eröffnung des Verfahrens an den Gemeinschuldner erfolgt ist, 
befreit den Erfüllenden den Konkursgläubigern gegenüber nur insoweit, als das 
Geleistete in die Konkursmasse gekommen ist. 
War die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung er= 
folgt, so ist der Erfüllende befreit, wenn nicht bewiesen wird, daß ihm zur Zeit 
der Leistung die Eröffnung des Verfahrens bekannt war. 
War die Leistung nach der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt, so wird 
der Erfüllende befreit, wenn er beweist, daß ihm zur Zeit der Leistung die Er= 
öffnung des Verfahrens nicht bekannt war.
	        
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