Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Feuerversicherungsanstalten wegen der nach Gesetz oder Verfassung zu 
entrichtenden Abgaben und Leistungen aus dem letzten Jahre vor der 
Eröffnung des Verfahrens; 
4. die Forderungen der Aerzte, Wundärzte, Apotheker, Hebammen und 
Krankenpfleger wegen Kur- und Pflegekosten aus dem letzten Jahre 
vor der Eröffnung des Verfahrens, insoweit der Betrag der Forde= 
rungen den Betrag der taxmäßigen Gebührnisse nicht übersteigt; 
5. die Forderungen der Kinder und der Plegebefohlenen des Gemein= 
schuldners in Ansehung ihres gesetzlich der Verwaltung desselben 
unterworfenen Vermögens; das Vorrecht steht ihnen nicht zu, wenn 
die Forderung nicht binnen zwei Jahren nach Beendigung der Ver= 
mögensverwaltung gerichtlich geltend gemacht und bis zur Eröffnung, 
des Verfahrens verfolgt worden ist; 
6. alle übrigen Konkursforderungen. 
§ 55. 
Mit der Kapitalsforderung werden an derselben Stelle angesetzt: 
1. die Kosten, welche dem Gläubiger vor der Eröffnung des Verfahrens 
erwachsen sind; 
2. die Vertragsstrafen; 
3. die bis zur Eröffnung des Verfahrens aufgelaufenen Zinsen. 
§. 56. 
Im Konkursverfahren können nicht geltend gemacht werden: 
1. die seit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsen; 
2. die Kosten, welche den einzelnen Gläubigern durch ihre Theilnahme 
an dem Verfahren erwachsen; 
3. Geldstrafen; 
4. Forderungen aus einer Freigebigkeit des Gemeinschuldners unter 
Lebenden oder von Todeswegen. 
§. 57. 
Ein Gläubiger, welcher abgesonderte Befriedigung beansprucht, kann die 
Forderung, wenn der Gemeinschuldner auch persönlich für sie haftet, zur 
Konkursmasse geltend machen, aus derselben aber nur für den Betrag verhält= 
nißmäßige Befriedigung verlangen, zu welchem er auf abgesonderte Befriedigung 
verzichtet, oder mit welchem er bei der letzteren ausgefallen ist. 
§. 58. 
Betagte Forderungen gelten als fällig. 
Eine betagte unverzinsliche Forderung vermindert sich auf den Betrag, 
welcher mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen desselben für die Zeit von der 
Eröffnung des Verfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrage der Forderung 
gleichkommt. 
 
 
	        
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