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§. 59.
Forderungen unter auflösender Bedingung werden wie unbedingte geltend
gemacht.
§. 60.
Forderungen unter aufschiebender Bedingung berechtigen nur zu einer
Sicherung.
§. 61.
Wird über das Vermögen mehrerer oder einer von mehreren Personen,
welche neben einander für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, das Konkurs=
verfahren eröffnet, so kann der Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung in
jedem Verfahren den Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung
des Verfahrens zu fordern hatte.
§. 62.
Forderungen, welche nicht auf einen Geldbetrag gerichtet sind, oder
deren Geldbetrag unbestimmt oder ungewiß oder nicht in Reichswährung
festgesetzt ist, sind nach ihrem Schätzungswerthe in Reichswährung geltend
zu machen.
§. 63.
Wiederkehrende Hebungen zu einem bestimmten Betrage und von einer
bestimmten Zeitdauer werden unter Abrechnung der Zwischenzinsen (§. 58)
durch Zusammenzählung der einzelnen Hebungen kapitalisirt. Der Gesammt=
betrag darf den zum gesetzlichen Zinssatze kapitalisirten Betrag derselben nicht
übersteigen.
Zweites Buch.
Konkursverfahren.
Erster Titel.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 64.
Für das Konkursverfahren ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei
welchem der Gemeinschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt dasjenige, bei welchem zuerst
die Eröffnung des Verfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.