Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 59. 
Forderungen unter auflösender Bedingung werden wie unbedingte geltend 
gemacht. 
§. 60. 
Forderungen unter aufschiebender Bedingung berechtigen nur zu einer 
Sicherung. 
§. 61. 
Wird über das Vermögen mehrerer oder einer von mehreren Personen, 
welche neben einander für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, das Konkurs= 
verfahren eröffnet, so kann der Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung in 
jedem Verfahren den Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung 
des Verfahrens zu fordern hatte. 
§. 62. 
Forderungen, welche nicht auf einen Geldbetrag gerichtet sind, oder 
deren Geldbetrag unbestimmt oder ungewiß oder nicht in Reichswährung 
festgesetzt ist, sind nach ihrem Schätzungswerthe in Reichswährung geltend 
zu machen. 
§. 63. 
Wiederkehrende Hebungen zu einem bestimmten Betrage und von einer 
bestimmten Zeitdauer werden unter Abrechnung der Zwischenzinsen (§. 58) 
durch Zusammenzählung der einzelnen Hebungen kapitalisirt. Der Gesammt= 
betrag darf den zum gesetzlichen Zinssatze kapitalisirten Betrag derselben nicht 
übersteigen. 
Zweites Buch. 
Konkursverfahren.  
Erster Titel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§. 64. 
Für das Konkursverfahren ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei 
welchem der Gemeinschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 
Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt dasjenige, bei welchem zuerst 
die Eröffnung des Verfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.
	        
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