Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 123. 
Der Verwalter hat in den Fällen der §§.. 121, 122 vor der Beschluß= 
fassung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung, und in den 
Fällen des §. 121, wenn ein Gläubigerausschuß nicht bestellt ist, vor der Vor= 
nahme der Rechtshandlung dem Gemeinschuldner, sofern derselbe ohne Aufschub 
zu erlangen ist, von der beabsichtigten Maßregel Mittheilung zu machen. 
Das Gericht kann auf Antrag des Gemeinschuldners sofern nicht die 
Gläubigerversammlung die Genehmigung ertheilt hat, die Vornahme der Rechts= 
handlung vorläufig untersagen und zur Beschlußfassung über die Vornahme 
eine Gladubigerversammlung berufen. 
§. 124. 
Durch die Vorschriften der §§. 121—123 wird die Gültigkeit einer Rechts= 
handlung des Verwalters dritten Personen gegenüber nicht berührt. 
§. 125. 
Wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, und die Gläubigerversammlung 
nicht ein Anderes beschließt, bedürfen Quittungen des Verwalters über den 
Empfang von Geldern, Werthpapieren oder Kostbarkeiten von der Hinterlegungs= 
stelle und Anweisungen des Verwalters auf die Hinterlegungstelle  zu ihrer 
Gültigkeit der Mitzeichnung eines Mitgliedes des  Gläubigerausschusses. 
Vierter Titel. 
Schuldenmasse. 
§. 126. 
Die Frist zur Anmeldung der Konkursforderungen beträgt drei Wochen 
bis drei Monate. Der Zeitraum zwischen dem Ablaufe der Anmeldefrist und 
dem allgemeinen Prüfungstermine soll mindestens eine Woche und höchstens 
zwei Monate betragen.  
§. 127. 
Die Anmeldung hat die Angabe des Betrages und des Grundes der For= 
derung sowie des beanspruchten Vorrechts zu enthalten. Sie kann bei dem Ge= 
richte schriftlich eingereicht oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers angebracht 
werden. Die urkundlichen Beweisstücke oder eine Abschrift derselben sind bei= 
zufügen. 
§. 128. 
Die Anmeldungen sind in der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Bethei= 
ligten niederzulegen. 
Der Gerichtsschreiber hat jede Forderung sofort nach der Anmeldung der= 
selben in der Rangordnung des beanspruchten Vorrechts in eine Tabelle einzu= 
tragen, welche innerhalb des ersten Drittheils des zwischen dem Ablaufe der 
Anmeldefrist und dem Prüfungstermine liegenden Zeitraums auf der Gerichts=
	        
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