Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirke der Bezirk des Konkurs= 
gerichts gehört. 
War zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens ein Rechtsstreit über 
die Forderung anhängig, so ist die Feststellung derselben durch Aufnahme des 
Rechtsstreits zu verfolgen. 
Die Feststellung kann nur auf den Grund gestützt und nur auf den 
Betrag gerichtet werden, welcher in der Anmeldung oder dem Prüfungstermine 
angegeben ist. 
Die Bestimmungen des ersten, dritten und vierten Absatzes finden auf 
Forderungen, für deren Feststellung ein besonderes Gericht, eine Verwaltungs= 
behörde oder ein Verwaltungsgericht zuständig ist, entsprechende Anwendung. 
Der Widerspruch gegen eine Forderung, für welche ein mit der Voll= 
streckungsklausel versehener Schuldtitel, ein Endurtheil oder ein Vollstreckungs= 
befehl vorliegt, ist von dem Widersprechenden zu verfolgen. 
Die obsiegende Partei hat die Berichtigung der Tabelle zu erwirken. 
§. 135. 
Soweit durch ein Urtheil rechtskräftig eine Forderung festgestellt oder ein 
Widerspruch für begründet erklärt ist, wirkt dasselbe gegenüber allen Konkurs= 
gläubigern. War der Prozeß nur gegen einzelne Gläubiger geführt, so können 
diese den Ersatz ihrer Prozeßkosten aus der Konkursmasse insoweit verlangen, 
als der letzteren durch das Urtheil ein Vortheil erwachsen ist. 
§. 136. 
Der Werth des Streitgegenstandes eines Prozesses über die Richtigkeit 
oder das Vorrecht einer Forderung ist mit Rücksicht auf das Verhältniß 
der Tehilungs- zur Schuldenmasse von dem Prozeßgerichte nach freiem Ermessen 
festzusetzen. 
Fünfter Titel. 
Vertheilung. 
§. 137. 
Nach der Abhaltung des allgemeinen Prüfungstermins soll, so oft hin= 
reichende baare Masse vorhanden ist, eine Vertheilung an die Konkursgläubiger 
erfolgen. 
G§ 138. 
Zur Vornahme einer Vertheilung hat der Verwalter, wenn ein Gläubiger= 
ausschuß bestellt ist, dessen Genehmigung einzuholen. 
§. 139. 
Vor der Vornahme einer Vertheilung hat der Verwalter ein Verzeichniß 
der bei derselben zu berücksichtigenden Forderungen auf der Gerichtsschreiberei 
zur Einsicht der Betheiligten niederzulegen und die Summe der Forderungen 
sowie den zur Vertheilung verfügbaren Massebestand öffentlich bekannt zu machen.
	        
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