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§. 140.
Konkursgläubiger, deren Forderungen nicht festgestellt sind und für deren
Forderungen ein mit der Vollstreckungsklausel versehener Schuldtitel, ein End=
urtheil oder ein Vollstreckungsbefehl nicht vorliegt, haben bis zum Ablaufe einer
Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem
Verwalter den Nachweis zu führen, daß und für welchen Betrag die Feststellungs=
klage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Prozesse auf=
genommen ist. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so werden die
Forderungen bei der vorzunehmenden Vertheilung nicht berücksichtigt.
§. 141.
Gläubiger, von welchen abgesonderte Befriedigung beansprucht wird, haben
bis zum Ablaufe der Ausschlußfrist dem Verwalter den Nachweis ihres Verzichts
oder ihres Ausfalls nach Maßgabe des §. 57 zu führen. Wird der Nachweis
nicht rechtzeitig geführt, so werden die Forderungen bei der vorzunehmenden Ver=
theilung nicht berücksichtigt.
Zur Berückschtigung bei einer Abschlagsvertheilung genügt es, wenn bis
zum Ablaufe der Ausschlußfrist dem Verwalter der Nachweis, daß die Ver=
äußerung des zur abgesonderten Befriedigung dienenden Gegenstandes betrieben
ist, geführt und der Betrag des muthmaßlichen Ausfalls glaubhaft gemacht wird.
§. 142.
Forderungen unter aufschiebender Bedingung werden bei einer Abschlags=
vertheilung zu dem Betrage berücksichtigt, welcher auf die unbedingte Forderung
fallen würde.
Bei der Schlußvertheilung findet ihre Berücksichtigung nur statt, sofern
dem Verwalter bis zum Ablaufe der Ausschlußfrist der Eintritt der Bedingung
nachgewiesen wird, oder soweit der Gemeinschuldner zu einer Sicherheitsleistung
verpflichtet war.
§. 143.
Gläubiger, welche bei einer Abschlagsvertheilung nicht berücksichtigt worden
sind, können nachträglich, sobald sie die Vorschriften der §§. 140, 141 erfüllt
haben, die bisher festgesetzten Prozentsätze aus der Restmasse verlangen, soweit
diese reicht und nicht in Folge des Ablaufs einer Ausschlußfrist für eine neue
Vertheilung zu verwenden ist.
§. 144.
Die Antheile, mit welchen Gläubiger nach Maßgabe des §. 141 Abs. 2
oder des §. 142 Abs. 1 bei Abschlagsvertheilungen berücksichtigt worden sind,
werden für die Schlußvertheilung frei, wenn bei dieser die Voraussetzungen des
§. 141 Abs. 1 oder des §. 142 Abs. 2 nicht erfüllt sind.
§. 145.
Biinnen drei Tagen nach dem Ablaufe der Ausschlußfrist hat der Verwalter
die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erforderlichen Aenderungen des
Verzeichnisses zu bewirken.
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