Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Für die Gläubiger, deren Forderungen festgestelt und nicht von dem 
Gemeinschuldner im Prüfungstermine ausdrücklich bestritten worden sind, findet 
gegen den Schuldner aus der Eintragung in die Tabelle die Zwangsvoll= 
streckung unter entsprechender Anwendung der §§. 662—701 der Civilprozeß= 
ordnung statt. 
Für Klagen auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel, sowie für Klagen, 
durch welche die die Forderung selbst betreffenden Einwendungen geltend ge= 
macht werden, oder der bei der Ertheilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen 
angenommene Eintritt der Thatsache, von welcher die Vollstreckung aus der 
Eintragung in die Tabelle abhängt, oder die als eingetreten angenommene Rechts= 
nachfolge bestritten wird, ist das im §. 134 Abs. 2 dieses Gesetzes bezeichnete 
Gericht zuständig. 
§. 153. 
Wenn nach dem Vollzuge der Schlußvertheilung Beträge, welche von der 
Masse zurückbehalten sind, für dieselbe frei werden, oder Beträge, welche aus 
der Masse gezahlt sind, zur Masse zurückfließen, so sind dieselben von dem Ver= 
walter nach Anordnung des Konkursgerichts auf Grund des Schlußverzeichnisses 
zur nachträglichen Vertheilung zu bringen. Die über die Verwaltung und 
Vertheilung solcher Beträge abzulegende Rechnung unterliegt der Prüfung des 
Konkursgerichts. 
Dasselbe gilt, wenn nach der Schlußvertheilung oder der Aufhebung des 
Verfahrens zur Konkursmasse gehörige Vermögensstücke ermittelt werden. 
§. 154. 
Der Vollzug einer jeden Vertheilung erfolgt durch den Verwalter. 
§. 155. 
Die Antheile 
1. auf Forderungen, welche in Folge eines bei der Prüfung erhobenen 
Widerspruchs im Prozesse befangen find, 
2. auf Forderungen, welche von einer aufschiebenden Bedingung ab= 
hängen, 
3. auf Forderungen, für welche eine abgesonderte Befriedigung bean= 
sprucht und der Vorschrift des §. 141 Abs. 2 genügt ist, 
4. auf Forderungen unter auflösender Bedingung, sofern der Gläubiger 
zu einer Sicherheitsleistung verpflichtet ist und die Sicherheit nicht 
leistet, 
werden zurückbehalten. 
 
§. 156. 
Die Beträge, welche bei dem Vollzuge der Schlußvertheilung zurückzube= 
halten sind, oder welche bis zu diesem Zeitpunkte nicht erhoben werden, hat der 
Verwalter nach Anordnung des Gerichts für Rechnung der Betheiligten zu 
hinterlegen.
	        
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