Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 201. 
Wenn Gesellschaftsgläubiger in einem über das Privatvermögen eines per= 
sönlich haftenden Gesellschafters eröffneten Konkursverfahren ihre Befriedigung 
wegen des Ausfalls suchen, welchen sie in dem Konkursverfahren über das Gesell= 
schaftsvermögen erleiden, so sind bei den Vertheilungen die Antheile auf den 
vollen Betrag der Gesellschaftsforderungen zurückzubehalten, bis der Ausfall bei 
dem Gesellschaftsvermögen feststeht. 
Im übrigen finden auf die vorstehend bezeichneten Forderungen die Vor= 
schriften der §. 57, 88 entsprechende Anwendung. 
§. 202. 
II. Für das Konkursverfahren über einen Nachlaß ist das Amtsgericht 
ausschließlich zuständig, bei welchem der Erblasser zur Zeit seines Todes den 
allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat. 
§. 203. 
Die Eröffnung des Verfahrens setzt die Ueberschuldung des Nachlasses voraus. 
§. 204. 
Die Eröffnung des Verfahrens wird nicht dadurch gehindert, daß der Erbe 
noch eine Ueberlegungsfrist hat.  
§. 205· 
Zu dem Antrage auf Eröffnung des Verfahrens ist jeder Erbe oder Ver= 
treter des Nachlasses und jeder Nachlaßgläubiger berechtigt. 
Wird der Antrag nicht von allen Erben oder Nachlaßvertretern gestellt, 
so ist derselbe zuzulassen, wenn die Ueberschuldung glaubhaft genacht wird. 
 
Das Gericht hat die übrigen Erben oder Nachlaßvertreter nach Maßgabe des 
§ 97 Abs. 2, 3 zu hören. 
§. 206. 
Ein Zwangsvergleich kann nur auf den Vorschlag aller Erben oder Nach= 
laßvertreter geschlossen werden. 
§. 207. 
III. Besitzt ein Schuldner, über dessen Vermögen im Auslande ein Kon= 
kursverfahren eröffnet worden ist, Vermögensgegenstände im Inlande, so ist die 
Zwangsvollstreckung in das inländische Vermögen zulässig. 
Ausnahmen von dieser Bestimmung können unter Zustimmung des Bun= 
desraths durch Anordnung des Reichskanzlers getroffen werden. 
§. 208. 
Ein Konkursverfahren über das im Inlande befindliche Vermögen eines 
Schuldners, welcher im Deutschen Reiche keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, 
findet statt, wenn derselbe zum Betriebe einer Fabrik, einer Handlung oder eines 
anderen Gewerbes im Inlande eine Niederlassung hat, von welcher aus unmittel= 
bar Geschäfte geschlossen werden.
	        
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