Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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nicht in der Konkursordnung auf dieselben verwiesen oder bestimmt ist, daß sie 
nicht berührt werden. 
Aufgehoben werden die Strafvorschriften, welche rücksichtlich des Konkurses 
in den Landesgesetzen enthalten sind. 
§. 5. 
Unberührt bleiben: 
1 die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Lehen, Stammgüter oder 
Familienfideikommisse betreffen; 
2. die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Nichtbefolgung der Vor= 
schriften über die Anzeige des zwischen dem Gemeinschuldner und 
seinem Ehegatten bestehenden Güterrechts unter Strafe stellen. 
§. 6. 
Die Bestimmungen der §§. 193, 194, 196, 214 der Konkursordnung 
finden auf Vereine und registrirte Gesellschaften, welche auf Grund der baye= 
rischen Gesetze vom 29. April 1869, betreffend die privatrechtliche Stellung der 
Vereine sowie der Erwerbs- und Wirthschaftsgesellschaften, bestehen, entsprechende 
Anwendung. §. 7. 
In Ansehung der Landesherren und der Mitglieder der landesherrlichen 
Familien sowie der Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern finden die 
Bestimmungen der Konkursordnung nur insoweit Anwendung, als nicht besondere 
Vorschriften der Hausverfassungen oder der Landesgesetze abweichende Bestim= 
mungen enthalten. §. 8. 
Ein vor dem Tage des Inkrafttretens der Konkursordnung eröffnetes 
Konkursverfahren ist nach den bisherigen Gesetzen zu erledigen. 
Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, die Konkursordnung auf die 
Erledigung der vor dem Inkrafttreten der Konkursordnung anhängig gewordenen 
Konkurssachen für anwendbar zu erklären und zu dem Zwecke Uebergangsbestim= 
mungen zu erlassen. §. 9. 
In einem am Tage des Inkrafttretens der Konkursordnung oder nach 
diesem Tage eröffneten Konkursverfahren finden die Bestimmungen der Konkurs= 
ordnung über die Anfechtung von Rechtshandlungen auf eine vor dem bezeich= 
neten Tage vorgenommene Rechtshandlung Anwendung, sofern nicht dieselbe 
nach den Vorschriften der bisherigen Gesetze der Anfechtung entzogen oder in 
geringerem Umfange unterworfen ist. 
§. 10. 
In einem am Tage des Inkrafttretens der Konkursordnung oder nach 
diesem Tage eröffneten Konkursverfahren finden die Bestimmungen der §. 42, 
Reichs · Gesetzbl. 1877. 53 
 

	        
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