Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 14. 
Faustpfandrechte im Sinne des §. 40 der Konkursordnung bestehen an 
beweglichen körperlichen Sachen nur, wenn der Pfandgläubiger oder ein Dritter 
für ihn den Gewahrsam der Sache erlangt und behalten hat. 
Das Absonderungsrecht besteht ohne Uebergabe der Sache, sofern: 
1. nach den Reichsgesetzen oder den Landesgesetzen die Uebergabe von 
Konnossementen und ähnlichen Papieren über Waaren oder andere 
bewegliche Sachen der Uebergabe derselben, oder die Eintragung 
der Verpfändung in das Schiffsregister oder die Uebergabe der mit 
einem beglaubigten Vermerke der Verpfändung versehenen Schiffs= 
urkunden oder einer beglaubigten Abschrift derselben der Uebergabe des 
verpfändeten Schiffes gleichsteht; 
2. Über eine Verbodmung nach Vorschrift des Handelsgesetzbuchs ein 
Bodmereibrief ausgestellt ist. 
§. 15. 
Faustpfandrechte im Sinne des §. 40 der Konkursordnung bestehen an 
Forderungen und anderen Vermögensrechten nur: 
1. wenn der Drittschuldner von der Verpfändung benachrichtigt ist; 
2. wenn der Pfandgläubiger oder ein Dritter für ihn den Gewahrsam 
der körperlichen Sache, welche den Gegenstand des Rechts bildet, oder 
der über die Forderung oder das Vermögensrecht ausgestellten Urkunde 
erlangt und behalten hat; 
3. wenn die Verpfändung in dem Grund= oder Hypothekenbuche ein= 
getragen ist. 
 
§. 16. 
Die Vorschriften der Landesgesetze, welche für den Erwerb von Faust= 
pfandrechten mehrere der in den §. 14, 15 bezeichneten Erfordernisse oder weitere 
Erfordernisse festsetzen, bleiben unberührt. 
§. 17. 
 Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, Bestimmungen zu treffen, nach 
welchen 
1. den Inhabern der von Gemeinden oder anderen Verbänden, von Kor= 
porationen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder 
Genossenschaften ausgestellten Pfandbriefe oder ähnlicher auf Grund er= 
worbener Forderungen von denselben ausgestellter Werthpapiere an 
solchen Forderungen ein Faustpfandrecht im Sinne des §. 40 der 
Konkursordnung dadurch gewährt werden kann, daß einem Vertreter 
sämmtlicher Inhaber allein oder in Gemeinschaft mit dem Aussteller 
die Ausübung des Gewahrsams der über die Forderungen lautenden
	        
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