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Reichs-Gesetzblatt.
No 11.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen. S. 395.
(Nr. 1174.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage
von 20.000.000 Mark. Vom 26. Februar 1877.
Auf Grund der durch §. 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung
des Haushalts- Etats des Deutschen Reichs für das Jahr 1876, vom 25. De=
zember 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 325) und durch §. 3 des Gesetzes, betreffend
die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Vierteljahr
vom 1. Januar bis 31. März 1877, vom 23. Dezember 1876 (Reichs-Gesetzbl.
S. 239) mir ertheilten Ermächtigung habe ich bestimmt, daß behufs der Be=
schaffung weiterer Betriebsfonds zur Durchführung der Münzreform Schatzanwei=
sungen im Gesammtbetrage von zwanzig Millionen Mark), und zwar in Abschnitten
von je einhunderttausend, fünfzlgtausend, zehntausend und eintausend Mark aus=
gegeben werden.
Auf Grund der Bestimmungen des zweiten Absatzes des §. 6 des ersterwähnten
Gesetzes habe ich ferner angeordnet, daß diese Schatzanweisungen als unverzinsliche
ausgefertigt werden. Die Dauer ihrer Umlaufszeit ist für die eine Hälfte von
zehn Millionen Mark auf drei Monate, vom 19. Februar bis zum 19. Mai d. J.
und für die andere Hälfte von zehn Millionen Mark auf vier Monate, vom
23. Februar bis zum 23. Juni d. J. festgesetzt.
Die am 19. Mai d. J. fälligen Schatzanweisungen erhalten die Bezeichnung
Serie V von 1877 und die am 23. Juni d. J. fälligen die Bezeichnung Serie VI
.von 1877
Die Reichsschuldenverwaltung ist wegen Ausfertigung der Schatzanwei=
sungen mit näherer Anweisung versehen worden.
Berlin, den 26. Februar 1877.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler- Amt.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).
Reichs-Gesetzbl. 1877. 54
Ausgegeben zu Berlin den 27. Februar 1877.