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(Nr. 1176.) Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Brasilien wegen gegenseitigen
Markenschutzes. Vom 28. Februar 1877.
Zwischen dem Deutschen Reich und Brasilien ist durch Auswechselung von
Erklärungen der beiderseitigen Regierungen eine Uebereinkunft dahin getroffen
worden:
daß in Bezug auf die Bezeichnung der Waaren oder der Verpackung
der letzteren, sowie bezüglich der Fabrik= oder Handelsmarken die An=
gehörigen des Deutschen Reichs in Brasilien und die brasilianischen
Staatsangehörigen in Deutschland denselben Schutz wie die eigenen
Angehörigen genießen sollen, daß ferner die Angehörigen eines jeden
der beiden vertragschließenden Länder, um ihren Marken den Schutz
zu sichern, die in dem anderen Lande durch Gesetze oder Verordnungen
vorgeschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten zu erfüllen haben.
Dies wird mit Bezug auf §. 20 des Gesetzes über Markenschutz vom
30. November 1874 hierdurch veröffentlicht.
Berlin, den 28. Februar 1877.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.
Herausgegeben im Reichskanzler= Amt.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).