Reichs-Gesetzblatt.
No. 15.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen. S. 411.
(Nr. 1180.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im
Betrage von 4.000.000 Mark. Vom 3. April 1877.
Auf Grund der durch das Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für
Zwecke der Marine- und der Telegraphenverwaltung, vom 27. Januar 1875
(Reichs-Gesetzbl. S. 18) mir ertheilten Ermächtigung habe ich bestimmt, daß zur
Bestreitung von einmaligen Ausgaben der Marineverwaltung verzinsliche Schatz=
anweisungen im Gesammtbetrage von vier Millionen Mark, und zwar in Ab=
schnitten von je eintausend, zehntausend, fünfzigtausend und einhunderttausend
Mark (Serie VII der Reichs-Schatzanweisungen vom Jahre 1877) ausgegeben
werden.
Den Zinssatz dieser Schatzanweisungen habe ich auf drei Prozent für
das Jahr, und die Dauer ihrer Umlaufszeit auf fünf Monate, nämlich vom
10. März bis 10. August d. J. festgesetzt.
Die Reichsschuldenverwaltung ist wegen Ausfertigung der Schatzanweisungen
mit näherer Anweisung versehen worden.
Berlin, den 3. April 1877.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler= Amt.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).
Reichs-Gesetzbl. 1877. 59
Ausgegeben zu Berlin den 5. April 1877.