Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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  §.3.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt:

1.  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des  ordentlichen  Betriebsfonds  der
Reichs-Hauptkasse  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über  den  Betrag  von  vierundzwanzig
  Millionen  Mark  hinaus,

2.  behufs  der  Beschaffung  eines  Betriebsfonds  zur  Durchführung  der
Münzreform  bis  zum  Betrage  von  einhundert  Millionen  Mark

Schatzanweisungen  auszugeben.

ß.  4.

Die  Bestimmung  des  Zinssatzes  dieser  Schatzanweisungen,  deren  Ausfertigung
  der  preußischen  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  übertragen  wird,
und  der  Dauer  der  Umlaufszeit,  welche  den  30.  September  1878  nicht  überschreiten
darf,  wird  dem  Reichskanzler  überlassen.  Innerhalb  dieses  Zeitraums  kann,  nach
Anordnung  des  Reichskanzlers,  der  Betrag  der  Schatzanweisungen  wiederholt, jedoch
nur  zur  Deckung  der  in  Verkehr  gesetzten  Schatzanweisungen  ausgegeben  werden.

§.  5.
Die  zur  Verzinsung  und  Einlösung  der  Schatzanweisungen  erforderlichen
Beträge  müssen  der  Reichsschuldenverwaltung  aus  den  bereitesten  Einkünften
des  Reichs  zur  Verfallzeit  zur  Verfügung  gebelt  werden.

§.  6.
Die  Ausgabe  der  Schatzanweisungen  ist  durch  die  Reichskasse  zu  bewirken.
Die  Zinsen  der  Schatzanweisungen,  sofern  letztere  verzinslich  ausgefertigt
sind,  verjähren  binnen  vier  Jahren,  die  verschriebenen  Kapitalbeträge  binnen
dreißig  Jahren  nach  Eintritt  des  in  jeder  Schatzanweisung  auszudrückenden
Fälligkeitstermins.
§.  7.

Die  Deckungsmittel  für  die  unter  den  eimmaligen  Ausgaben  nachgewiesenen
Beträge:

1.  zur  Erweiterung  der  Umwallung  von  Straßburg  1.300.000  Mark,
2.  zur  Erweiterung  der  Militär-Erziehungs-  und  Bilungsanstalten

  .  ....  .  ..  .  .  ..  3.026.500
3.  zum  Bau  eines  Kasernements  für  die  Artillerie-Schießschule

  in  Berlln  .  .  ..  .  .  ..  400.  000
4.  zum  Neubau  eines  Garnison-Lazareths  in  Ludwigsburg  35.000
5.  zur  Erweiterung  der  Festungsthore  und  Thorbrücken

im  Interesse  des  Verkehrss  1.706.600
6.  zur  Entfestigung  von  Pfalzburg  .  ..  .  .  .  ..  197.000

sind  vorschußweise  aus  dem  Reichs-Festungsbaufonds  zu  entnehmen.