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Reichs-Gesetzblatt.
No. 21.
Inhalt: Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs- Invaliden-
fonds Rc. S. 495. — Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen. S. 496
(Nr. 1188.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1873, betreffend die Grün=
dung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds, und des Gesetzes vom
8. Juli 1873, betreffend den nach dem Gesetz vom 8. Juli 1872 einstweilen
reservirten Theil der französischen Kriegskosten-Entschädigung. Vom 11. Mai
1877.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen rc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Aus dem Reichs-Invalidenfonds sind vom 1. April 1877 ab neben den
im §. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 117) darauf an=
gewiesenen Ausgaben noch zu bestreiten:
a) die Ausgaben des Reichs an Pensionen und Unterstützungen für An=
gehörige der vormals schleswig holsteinischen Armee und deren Wittwen
und Waisen,
b) die dem Reichshaushalt zur Last fallenden Pensionen und Pensions=
erhöhungen für Militärpersonen und Militärbeamte der Landarmee und
der Marine, welche durch die Kriege vor 1870—1871 invalide und
zur Fortsetzung des aktiven Militärdienstes unfähig geworden sind,
c) die dem Reichshaushalt zur Last fallenden Pensionen und Unterstützungen
für Hinterbliebene der in den Kriegen vor 1870—1871 gefallenen
Militärpersonen der Landarmee und der Marine.
Dem Königreich Bayern wird zur Bestreitung der mit b. und c. gleich=
artigen Ausgaben alljährlich aus den Mitteln des Reichs- Invalidenfonds eine
Summe überwiesen, welche sich nach der Höhe der im Reichshaushalts-Etat für
b. und c. für Angehörige der Landarmee und deren Hinterbliebene in Ansatz
kommenden Ausgaben im Verhältnisse der Kopfstärke des Königlich bayerischen
Militärkontingents zu jener der übrigen Theile des Reichsheeres bemißt.
Reichs-Gesetzbl. 1877. 73
Ausgegeben zu Berlin den 17. Mai 1877.