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§. 2.
Die Zinsen des nach Maßgabe des §. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1873
zur Errichtung des Reichstagsgebäudes reservirten Fonds wachsen fortan diesem
Fonds nur insoweit zu, als über dieselben nicht durch den Reichshaushalts-Etat
des betreffenden Jahres zur Bestreitung anderer Ausgaben Bestimmung ge=
troffen wird.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. Mai 1877.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
(Nr. 1189.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage
von 10.000.000 Mark. Vom 14. Mai 1877.
Auf Grund der durch §. 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Festellung
des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1877/78, vom
28. April d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 425) mir ertheilten Ermächtigung habe
ich bestimmt, daß behufs der Beschaffung von Betriebsfonds zur Durchführung
der Münzreform Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von zehn Millionen
Mark, und zwar in Abschnitten von je eintausend, zehntausend, fünfzigtausend
und einhunderttausend Mark (Serie X der Reichs-Schatzanweisungen vom
Jahre 1877) ausgegeben werden.
In Gemäßheit der Bestimmungen des zweiten Absatzes des §. 6 des er=
wähnten Gesetzes habe ich ferner angeorhnet daß diese Schatzanweisungen als
unverzinsliche ausgefertigt werden. Die Dauer ihrer Umlaufszeit ist auf vier
Monate, vom 7. Mai bis zum 7. September d. J. festgesetzt.
Die Reichsschuldenverwaltung ist wegen Ausfertigung der Schatzanwei=
sungen mit näherer Anweisung versehen worden.
Berlin, den 14. Mai 1877.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Hofmann.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
· (R.v.Decker).
Herausgegeben im Reichskanzler- Amt.