Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 2. 
Die Zinsen des nach Maßgabe des §. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1873 
zur Errichtung des Reichstagsgebäudes reservirten Fonds wachsen fortan diesem 
Fonds nur insoweit zu, als über dieselben nicht durch den Reichshaushalts-Etat 
des betreffenden Jahres zur Bestreitung anderer Ausgaben Bestimmung ge= 
troffen wird. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. Mai 1877. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
(Nr. 1189.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage 
von 10.000.000 Mark. Vom 14. Mai 1877. 
Auf Grund der durch §. 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Festellung 
des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1877/78, vom 
28. April d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 425) mir ertheilten Ermächtigung habe 
ich bestimmt, daß behufs der Beschaffung von Betriebsfonds zur Durchführung  
der Münzreform Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von zehn Millionen 
Mark, und zwar in Abschnitten von je eintausend, zehntausend, fünfzigtausend 
und einhunderttausend Mark (Serie X der Reichs-Schatzanweisungen vom 
Jahre 1877) ausgegeben werden. 
In Gemäßheit der Bestimmungen des zweiten Absatzes des §. 6 des er= 
wähnten Gesetzes habe ich ferner angeorhnet daß diese Schatzanweisungen als 
unverzinsliche ausgefertigt werden. Die Dauer ihrer Umlaufszeit ist auf vier 
Monate, vom 7. Mai bis zum 7. September d. J. festgesetzt. 
Die Reichsschuldenverwaltung ist wegen Ausfertigung der Schatzanwei= 
sungen mit näherer Anweisung versehen worden. 
Berlin, den 14. Mai 1877. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Hofmann. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
· (R.v.Decker). 
  
Herausgegeben im Reichskanzler- Amt.
	        
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