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Reichs-Gesetzblatt.
No. 23.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts für bie Rechnungsperiode vom 1. Januar 1876
bis Ende März 1877 und des Landeshaushalts von Elsaß · Lothringen für das Jahr 1876. S. 499. —
Gesetz, betreffend die Erwerbung von zwei in Berlin gelegenen Grundslücken fuͤr das Reich. S. 500. —
Patentgesetz. S. 501.
(Nr. 1191.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts für die Rechnungsperiode
vom 1. Januar 1876 bis Ende März 1877 und des Landeshaushalts von
Elsaß-Lothringen für das Jahr 1876. Vom 22. Mai 1877.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen rc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Die Kontrole des gesammten Haushalts des Deutschen Reichs für die
Rechnungsperiode vom 1. Januar 1876 bis Ende März 1877, sowie des Landes=
haushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1876 wird von der preußischen
Ober- Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen
Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl.
S. 61), betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts
von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt.
Ebenso hat die preußische Ober- Rechnungskammer in Bezug auf die Rech=
nungen der Reichsbank für das Jahr 1876 die gemäß §. 29 des Bankgesetzes
vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshofe des Deut=
schen Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. Mai 1877.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs. Gesetzbl. 1877. 75
Ausgegeben zu Berlin den 30. Mai 1877.