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(Nr. 1193.) Patentgesetz. Vom 25. Mai 1877.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen rc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Erster Abschnitt.
Patentrecht.
§. 1.
Patente werden ertheilt für neue Erfindungen, welche eine gewerbliche
Verwerthung gestatten.
Ausgenommen sind:
1. Erfindungen, deren Verwerthung den Gesetzen oder guten Sitten
zuwiderlaufen würde;
2. Erfindungen von Nahrungs-, Genuß- und Arzneimitteln, sowie von
Stoffen, welche auf chemischem Wege hergestellt werden, soweit die
Erfindungen nicht ein bestimmtes Verfahren zur Herstellung der
Gegenstände betreffen. § 2.
Eine Erfindung gilt nicht als neu, wenn sie zur Zeit der auf Grund
dieses Gesetzes erfolgten Anmeldung in öffentlichen Druckschriften bereits derart
beschrieben oder im Inlande bereits so offenkundig benutzt ist, daß danach
die Benutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint. ·
§.3.
Auf die Ertheilung des Patentes hat derjenige Anspruch, welcher die Er=
findung zuerst nach Maßgabe dieses Gesetzes angemeldet hat.
Ein Anspruch des Patentsuchers auf Ertheilung des Patentes findet nicht
statt, wenn der wesentliche Inhalt seiner Anmeldung den Beschreibungen,
Zeichnungen, Modellen, Geräthschaften oder Einrichtungen eines Anderen oder
einem von diesem angewendeten Verfahren ohne Einwilligung desselben ent=
nommen, und von dem letzteren aus diesem Grunde Einspruch erhoben ist.
§. 4.
Das Patent hat die Wirkung, daß niemand befugt ist, ohne Erlaubniß
des Patentinhabers den Gegenstand der Erfindung gewerbsmäßig herzustellen,
in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten.
Bildet ein Verfahren, eine Maschine oder eine sonstige Betriebsvorrichtung,
ein Werkzeug oder ein sonstiges Arbeitsgeräth den Gegenstand der Erfindung,
so hat das Patent außerdem die Wirkung, daß niemand befugt ist, ohne
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