Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Erlaubniß des Patentinhabers das Verfahren anzuwenden oder den Gegenstand 
der Erfindung zu gebrauchen. 
§. 5. 
Die Wirkung des Patentes tritt gegen denjenigen nicht ein, welcher bereits 
zur Zeit der Anmeldung des Patentinhabers im Inlande die Erfindung in 
Benutzung genommen oder die zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen 
getroffen hatte. 
Die Wirkung des Patentes tritt ferner insoweit nicht ein, als die Erfin= 
dung nach Bestimmung des Reichskanzlers für das Heer oder für die Flotte oder 
sonst im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll. Doch hat der 
Patentinhaber in diesem Falle gegenüber dem Reich oder dem Staat, welcher 
in seinem besonderen Interesse die Beschränkung des Patentes beantragt hat, 
Anspruch auf angemessene Vergütung, welche in Ermangelung einer Ver= 
ständigung im Rechtswege festgesetzt wird. 
Auf Einrichtungen an Fahrzeugen, welche nur vorübergehend in das 
Inland gelangen, erstreckt sich die Wirkung des Patentes nicht. 
§. 6. 
Der Anspruch auf Ertheilung des Patentes und das Recht aus dem 
Patente gehen auf die Erben über. Der Anspruch und das Recht können 
beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von Todes= 
wegen auf Andere übertragen werden. 
§. 7. 
Die Dauer des Patentes ist fünfzehn  Jahre; der Lauf dieser Zeit beginnt 
mit dem auf die Anmeldung der Erfingung  folgenden Tage. Bezweckt eine 
Erfindung die Verbesserung einer anderen, zu Gunsten des Patentsuchers durch 
ein Patent geschützten Erfindung, so kann dieser die Ertheilung eines Zusatz= 
patentes nachsuchen, welches mit dem Patente für die ältere Erfindung sein 
Ende erreicht. 
§. 8. 
Für jedes Patent ist bei der Ertheilung eine Gebühr von 30 Mark zu 
entrichten. 
Mit Ausnahme der Zusatzpatente (§. 7) ist außerdem für jedes Patent 
mit Beginn des zweiten und jeden folgenden Jahres der Dauer eine Gebühr 
zu entrichten, welche das erste Mal 50 Mark beträgt und weiterhin jedes Jahr 
um 50 Mark steigt. 
Einem Patentinhaber, welcher seine Bedürftigkeit nachweist, können die 
Gebühren für das erste und zweite Jahr der Dauer des Patentes bis zum 
dritten Jahre gestundet und, wenn das Patent im dritten Jahre erlischt, er= 
lassen werden. §. 9. 
Das Patent erlischt, wenn der Patentinhaber auf dasselbe verzichtet, oder 
wenn die Gebühren nicht spätestens drei Monate nach der Fälligkeit gezahlt 
werden.
	        
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