Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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lung des Patentes entschieden wird, der Patentsucher oder der Einsprechende 
binnen vier Wochen nach der Zustellung Beschwerde einlegen. Mit der Ein= 
legung der Beschwerde sind für die Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 Mark 
zu zahlen; erfolgt die Zahlung nicht, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben. 
Auf das Verfahren findet §. 24 Absatz 2 Anwendung. 
§. 26. 
Ist die Ertheilung des Patentes endgültig beschlossen, so erläßt das Patent= 
amt darüber durch den Reichsanzeiger eine Bekanntmachung und fertigt demnächst 
für den Patentinhaber eine Urkunde aus. 
Wird das Patent versagt, so ist dies ebenfalls bekannt zu machen. Mit 
der Versagung gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes als nicht ein= 
getreten. 
§. 27. 
Die Einleitung des Verfahrens wegen Erklärung der Nichtigkeit oder 
wegen Zurücknahme des Patentes erfolgt nur auf Antrag. Im Falle des §. 10 
Nr. 2 ist nur der Verletzte zu dem Antrage berechtigt. Der Antrag ist schriftlich 
an das Patentamt zu richten und hat die Thatsachen anzugeben, auf welche er 
gestützt wird. 
§. 28. 
Nachdem die Einleitung des Verfahrens verfügt ist, fordert das Patent= 
amt den Patentinhaber unter Mittheilung des Antrages auf, sich über denselben 
binnen vier Wochen zu erklären. 
Erklärt der Patentinhaber binnen der Frist sich nicht, so kann ohne Ladung 
und Anhörung der Betheiligten sofort nach dem Antrage entschieden und bei 
dieser Entscheidung jede von dem Antragsteller behauptete Thatsache für erwiesen 
angenommen werden. 
§. 29. 
Widerspricht der Patentinhaber rechtzeitig, oder wird im Falle des §. 28 
Absatz 2 nicht sofort nach dem Antrage entschieden, so trifft das Patentamt, und 
war im ersteren Falle unter Mittheilung des Widerspruchs an den Antragsteller, 
de zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. Es kann die Ver= 
nehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen. Auf dieselben finden 
die Vorschriften der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Beweis= 
verhandlungen sind unter Zuziehung eines beeidigten Protokollführers aufzunehmen. 
Die Entscheidung erfolgt nach Ladung und Anhörung der Betheiligten. 
Wird die Zurücknahme des Patentes auf Grund des §. 11 Nr. 2 beantragt, 
so muß der diesem Antrage entsprechenden Entscheidung eine Androhung der Zurück= 
nahme unter Angabe von Gründen und unter Festsetzung einer angemessenen 
Frist vorausgehen. 
§. 30. 
In der Entscheidung (§§. 28, 29) hat das Patentamt nach freiem Ermessen 
zu bestimmen, zu welchem Antheile die Kosten des Verfahrens den Betheiligten 
zur Last fallen. 
Reichs-Gesetzbl. 1877. 76
	        
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