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§ 31.
Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamte Rechtshülfe zu leisten. Die
Festsetzung einer Strafe gegen Zeugen und Sachverständige, welche nicht erschei=
nen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, sowie die Vorführung
eines nicht erschienenen Zeugen, erfolgt auf Ersuchen durch die Gerichte.
§. 32.
Gegen die Entscheidungen des Patentamtes (§§. 28) 29) ist die Berufung
zulässig. Die Berufung geht an das Reichs-Oberhandelsgericht. Sie ist binnen
sechs Wochen nach der Zustellung bei dem Patentamte schriftlich anzumelden und
zu begründen.
Durch das Urtheil des Gerichtshofes ist nach Maßgabe des §. 30 auch
über die Kosten des Verfahrens zu bestimmen.
Im übrigen wird das Verfahren vor dem Gerichtshofe durch ein Regulativ
bestimmt, welches von dem Gerichtshofe zu entwerfen ist und durch Kaiserliche
Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths festgestellt wird.
§. 33.
In Betreff der Geschäftssprache vor dem Patentamte finden die Bestim=
mungen des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache entsprechende An=
wendung. Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, werden
nicht berücksichtigt.
Vierter Abschnitt.
Strafen und Entschädigung.
§. 34.
Wer wissentlich den Bestimmungen der §§. 4 und 5 zuwider eine Erfindung
in Benutzung nimmt, wird mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder mit
Gefängnis bis zu Einem Jahre bestraft und ist dem Verletzten zur Entschädigung
verpflichtet.
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.
§. 35.
Erfolgt die Verurtheilung im Strafverfahren, so ist dem Verletzten die
Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten des Verurtheilten öffentlich
bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung, sowie die Frist zu derselben
ist im Urtheil zu bestimmen. §. 36.
Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung kann auf Ver=
langen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße
bis zum Betrage von zehntausend Mark erkannt werden. Für diese Buße haften
die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner.
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädi=
gungsanspruchs aus.