Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§ 31. 
Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamte Rechtshülfe zu leisten. Die 
Festsetzung einer Strafe gegen Zeugen und Sachverständige, welche nicht erschei= 
nen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, sowie die Vorführung 
eines nicht erschienenen Zeugen, erfolgt auf Ersuchen durch die Gerichte. 
§. 32. 
Gegen die Entscheidungen des Patentamtes (§§. 28) 29) ist die Berufung 
zulässig. Die Berufung geht an das Reichs-Oberhandelsgericht. Sie ist binnen 
sechs Wochen nach der Zustellung bei dem Patentamte schriftlich anzumelden und 
zu begründen. 
Durch das Urtheil des Gerichtshofes ist nach Maßgabe des §. 30 auch 
über die Kosten des Verfahrens zu bestimmen. 
Im übrigen wird das Verfahren vor dem Gerichtshofe durch ein Regulativ 
bestimmt, welches von dem Gerichtshofe zu entwerfen ist und durch Kaiserliche 
Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths festgestellt wird. 
§. 33. 
In Betreff der Geschäftssprache vor dem Patentamte finden die Bestim= 
mungen des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache entsprechende An= 
wendung. Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, werden 
nicht berücksichtigt. 
Vierter Abschnitt. 
Strafen und Entschädigung. 
§. 34. 
Wer wissentlich den Bestimmungen der §§. 4 und 5 zuwider eine Erfindung 
in Benutzung nimmt, wird mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder mit 
Gefängnis bis zu Einem Jahre bestraft und ist dem Verletzten zur Entschädigung 
verpflichtet. 
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 35. 
Erfolgt die Verurtheilung im Strafverfahren, so ist dem Verletzten die 
Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten des Verurtheilten öffentlich 
bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung, sowie die Frist zu derselben 
ist im Urtheil zu bestimmen. §. 36. 
Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung kann auf Ver= 
langen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße 
bis zum Betrage von zehntausend Mark erkannt werden. Für diese Buße haften 
die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner. 
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädi= 
gungsanspruchs aus.
	        
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